Heft 
(1994) 8. Nr.8
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§ 22

Festsetzung der Note in den Fächern und

in Erziehungswissenschaft

Das Landesprüfungsamt ermittelt aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls für die fachpraktische Prüfung die Note der Prüfung in Erziehungswissenschaft und die Noten in den Fächern, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird. Sofern in einem Prüfungsfach nur eine Prüfungsleistung zu erbringen ist, gilt die erteilte Note als Fachnote. Die Gewichtungsfak­toren für die einzelnen Prüfungsleistungen sind durch die besonderen Vorschriften für die Lehrämter bestimmt. Die Note für die schriftliche Hausarbeit wird nicht in die Fachnote einbezogen.

§ 23

Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung

( 1) Das Landesprüfungsamt ermittelt aus der Note der schriftlichen Hausarbeit und den Noten für Erziehungswis­senschaft und für die Prüfungsfächer gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 2 unter Beachtung der besonderen Bestimmungen für die Lehrämter die Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtno­te, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird.

( 2) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Noten für jedes der Prüfungsfächer gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 2, für Erziehungswissenschaft und für die schriftliche Hausarbeit mindestens" ausreichend"( 4,0) sind.

( 3) Das Landesprüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.

haben die Voraussetzungen unter Beifügung der entspre­chenden Bescheinigungen nachzuweisen.

( 4) Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. Die Vergünstigung nach Abs. 1 Satz 1 entfällt in den Fällen des§ 21.

§25

Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

( 1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Dabei sind sämtliche Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß§ 22 mindestens die Note" ausreichend"( 4,0) festgelegt worden ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen.

( 2) Sofern für einen oder mehrere Prüfungsteile mindestens die Note" ausreichend"( 4,0) festgesetzt worden ist, werden sie mit dieser Note in die Wiederholungsprüfung über­

nommen.

( 3) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung erfolgen;§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprü­fung nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung, gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.

( 4) Auf Antrag kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprü­fung zulassen; der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung erstellt werden.

§ 24 Freiversuch

( 1) Eine nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternom­men, wenn die Zulassung zur Prüfung gemäß§ 11 spätestens ein Semester vor Ablauf der für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Regelstudienzeit beantragt wird und alle Prüfungsleistungen innerhalb der festgelegten Prüfungstermine erbracht werden. Wenn der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert war, verlängert sich die Meldefrist um sechs Monate.

( 2) Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Erziehungsgeld sowie der Ableistung des Wehr- und Ersatzdienstes werden bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren nicht auf die Studienzeit nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet. Zeiten der Gewährung von Erziehungsgeld stehen Zeiten gleich, in denen ein Anspruch auf Erziehungsgeld nur deshalb nicht bestand, weil das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nach§ 6 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes überstieg.

( 3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich unter Berufung auf Zeiten nach Absatz 2 zu einem Freiversuch melden,

§ 26

Zeugnisse und Bescheinigungen

( 1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine Bescheinigung erteilt. Im Zeugnis werden neben der Gesamtnote die Note der schriftlichen Hausarbeit, der Prüfung in Erziehungswissenschaft, die Noten in den sonstigen Prüfungsfächern und gegebenenfalls die Note der fachpraktischen Prüfung aufgeführt.

( 2) Die Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert; sie sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, der stellvertretenden oder einer anderen beauftragten Person des Landesprüfungsamtes zu unterschreiben.

( 3) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport legt Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.

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