Heft 
(1994) 8. Nr.8
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Form die Gründe für ihre Festlegung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prü­fungsausschusses zu unterzeichnen.

( 6) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.

( 7) Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 18

Teilnahme an den mündlichen Prüfungen

( 1) Angehörige des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Landesprüfungsamtes sind berechtigt, bei den mündlichen Prüfungen zugegen zu sein.

( 2) Das Landesprüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Es kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

( 3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person gemäß Absatz 2 anwesende Personen während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

§ 19

Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen

( 1) Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne ausreichende Entschuldigung zwei Arbeiten unter Aufsicht nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden.

( 2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldi­gung zu einem Termin für eine mündliche Prüfung einmal nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit" ungenügend" bewertete mündliche Prüfung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten einbezogen.

( 3) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit" ungenügend" bewertete Arbeit behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten einbezogen.

( 4) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt, so werden

1.

2.

der

für die Anfertigung der jeweiligen Arbeit unter Aufsicht grundsätzlich inhaltlich andere Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend; bei Versäumung des Abgabetermins Hausarbeit um bis zu 14 Tagen die Fristüber­schreitungen genehmigt. Wird der Abgabetermin um mehr als 14 Tage überschritten, so ist die Hausarbeit erneut mit inhaltlich anderer Themen­stellung anzufertigen.

( 5) Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt

werden.

§ 20 Rücktritt

( 1) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des Landesprüfungamtes gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

( 2) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung mit Genehmi­gung des Landesprüfungsamtes muß die noch nicht erbrachte oder unterbrochene Prüfungsleistung grundsätz­lich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die Prüfung wird zu einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.

( 3)§ 19 Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 21

Ordnungswidriges Verhalten

( 1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtsführende Person, während einer mündlichen Prüfung durch die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person von der Fortsetzung dieses Prüfungsteils ausge­schlossen werden.

( 2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

( 3) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Landesprüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:

1.

2.

3.

Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs­leistungen,

Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit " ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten,

Erklärung der Prüfung als nicht bestanden.

( 4) In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf Antrag des Landesprüfungsamtes den Ausschluß von der Wiederho­lungsprüfung bestimmen.

( 5) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann dieses vom Landesprüfungsamt wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des des Zeugnisses, soweit entsprechende Tatsachen erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt werden.

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