( 3) Die Anforderungen sind so zu bemessen, daß sie bei normaler fachlicher Leistungsfähigkeit in der festgesetzten Arbeitszeit erfüllt werden können. Eine Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen der prüfenden Person und dem Prüfling ist nicht zulässig.
( 4) Die Arbeit unter Aufsicht kann, insbesondere in den Fremdsprachen, in mehrere Teile gegliedert werden. In diesen Fällen gilt für mindestens einen Teil der Arbeit unter Aufsicht Abs. 2 entsprechend.
( 5) Die Bearbeitungszeit für Arbeiten unter Aufsicht beträgt vier Stunden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und in begründeten anderen Fällen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag verlängert werden, soweit dies wegen einer Behinderung bei der Anfertigung der Arbeit unter Aufsicht geboten ist. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verbunden werden.
( 6) Stellt das Landesprüfungsamt fest, daß dem Prüfling der Inhalt einer Prüfungsaufgabe vorzeitig bekannt geworden ist, ist diesem eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen.
( 7) Die für die Themenstellung der schriftlichen Hausarbeit verantwortliche Person soll nicht auch für die Themenstellung für eine Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden. Das Landesprüfungsamt kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.
$ 16
Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht
( 1) Das Landesprüfungsamt beauftragt in der Regel eine seiner Prüferinnen oder einen seiner Prüfer aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die diese Prüferin oder diesen Prüfer vorgeschlagen haben, drei Themenvorschläge für die Arbeit unter Aufsicht zu unterbreiten, von denen das Prüfungsamt zwei auswählt.
( 2) Wenn nach den näheren Bestimmungen der fächerspezifischen Vorschriften in den Fächern Prüflingen keine Möglichkeit zur Themenwahl eingeräumt wird, sind dem Landesprüfungsamt in der Regel zwei Vorschläge vorzulegen, von denen es einen auswählt; wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Landesprüfungsamt nur eine Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.
( 3) Das Landesprüfungsamt gibt die Prüfungstermine für die Arbeiten unter Aufsicht spätestens zehn Tage vorher durch Aushang bekannt.
( 4) Vor Beginn der Arbeit unter Aufsicht sind die Prüflinge auf die Folgen von Täuschungsversuchen hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
( 5) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeit führt eine Prüferin oder ein Prüfer des Landesprüfungsamtes oder eine vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestellte Person im aktiven Dienst oder im Ruhestand. Die aufsichtsführende Person fertigt
eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
( 6) Jeder Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtsführende Person abzugeben. Diese verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag und leitet sie dem Landesprüfungsamt zu. ( 7)§ 14 Abs. 6,7,8 und 9 gilt entsprechend.
§ 17 Mündliche Prüfung
( 1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in den gemäß§ I 1 Abs. 3 Nr. 5 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.
( 2) Das Landesprüfungsamt gibt die Termine spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt.
( 3) Die mündliche Prüfungsaufgabe kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Prüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß§ 11 Abs. 3 Nr. 5 angegebenen Teilgebieten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für Zusammenhänge aufbringen, wesentliche Bereiche des Faches überblicken und zu aufgabengerechtem, fachlich begründetem Urteil oder zur Darlegung fachlich begründeter Alternativen befähigt sind. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. Eine Absprache über bestimmte Themen und Aufgaben ist nicht zulässig.
( 4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
( 5) Soweit Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere prüfende Personen verteilt sind, bestimmt die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person im Benehmen mit diesen die Dauer der Prüfung in den Teilen. Fragen der Didaktik sollen in die mündliche Prüfung einbezogen werden.
( 6) Die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung; sie kann selbst prüfen und die Berücksichtigung bestimmter Themen verlangen.
( 7) Der Prüfungsausschuß beschließt die Noten der mündlichen Prüfung und begründet sie.
( 8) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der vorsitzenden Person bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen des Prüflings erkennen läßt: In der Niederschrift sind die beschlossene Note und in zusammenfassender
76