Heft 
(1994) 8. Nr.8
Seite
75
Einzelbild herunterladen

4.

ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Hausarbeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.

( 3) Das Landesprüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling vorgeschlagene Prüferin oder vorgeschlagenen Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Landesprüfungsamt teilt in der Regel spätestens vier Wochen nach dem Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit das Thema dem Prüfling Prüfling schriftlich unter Angabe des Abgabetermins mit.

( 4) Die Hausarbeit muß binnen vier Monaten nach Erhalt des Themas beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertenge­setzes und in begründeten anderen Fällen kann die Abgabefrist um bis zu zwei Monaten verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag, der mit dem Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit zu verbinden ist, im übrigen unverzüglich nach Mitteilung des Themas zu stellen ist. Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden. Die Frist kann aus den genannten Gründen insgesamt nur um bis zu drei Monate verlängert werden. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlos­sen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt.

( 5) Die in Maschinenschrift und in drei Exemplaren abzuliefernde Hausarbeit muß gebunden sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit ist die Versicherung abzugeben, daß die Arbeit selbständig verfaßt worden ist, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

( 6) Das Landesprüfungsamt bestellt die Prüferin oder den Prüfer des Landesprüfungsamtes, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, als erstgutachtende Person und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer des Landesprü­fungsamtes als zweitgutachtende Person.

( 7) Das Landesprüfungsamt übersendet jeweils ein Exemplar der fristgerecht abgegebenen Hausarbeit der erstgutachtenden und der zweitgutachtenden Person; die erstgutachtende Person erstattet ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenfüh­rung und sprachliche Form bewertet sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note gemäß§ 9 Abs. 1 abzuschließen.

( 8) Die erstgutachtende Person leitet die Hausarbeit und ihre Beurteilung unverzüglich der zweitgutachtenden Person zu; diese zeichnet das erste Gutachten mit oder gibt

eine abweichende Beurteilung mit einer Note gemäß§ 9 Abs. 1 ab. Die beiden Exemplare der Hausarbeit sind von der zweitgutachtenden Person mit den Gutachten innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung durch das Lan­desprüfungsamt diesem vorzulegen.

( 9) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note( 1,0) voneinander ab, so setzt das Landesprüfungsamt als Note für die Arbeit das arithmeti­sche Mittel der Noten beider Gutachten fest; dies gilt für§ 13 Abs. 2 entsprechend. In allen übrigen Fällen, in denen die Bewertungen voneinander abweichen, bestimmt das Landesprüfungsamt eine drittgutachtende Person, die die Note im Rahmen der Vornoten innerhalb von zwei Wochen endgültig festlegt.

( 10) Im Fach Kunst kann dem Prüfling auf Antrag an Stelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch- praktische Aufgabe aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis gestellt werden; die Arbeit ist im Original vorzulegen, in besonderen und begründeten Fällen auch in Form einer Dokumentation. Abweichend von Absatz 6 und 7 ist die künstlerisch- praktische Arbeit zunächst der erstgutachten­den Person zuzuleiten, die nach Begutachtung und Benotung unverzüglich veranlaßt, daß die Arbeit samt Gutachten und Benotung der zweitgutachtenden Person übersandt wird. Hinsichtlich der Abgabefrist gilt Absatz 8, Satz 2 entsprechend. Falls es besondere Umstände erfordern, entscheidet das Landesprüfungsamt über eine Änderung des Verfahrens. Die erforderlichen Gutachten haben im wesentlichen künstlerische Maßstäbe zugrunde zu legen. Die Absätze 1 bis 9 gelten im übrigen entsprechend.

( 11) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken wie etwa zur Promotion oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden.

( 12) Ein Exemplar der Hausarbeit bleibt bei den Prüfungs­akten. Die beiden anderen Exemplare erhält der Prüfling nach Abschluß des Prüfungsverfahrens auf Verlangen zurück.

§15

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

( 1) Die Arbeiten unter Aufsicht dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches entsprechende Aufgabe zu lösen.

( 2) Für jede Arbeit unter Aufsicht werden in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse von und Gegenständen Methoden des Prüfungsfaches nachgewiesen werden können sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinn der gestellten Aufgabe anzuwenden und ferner die Fähigkeit zu aufgabengerechtem, fachlich begründetem Urteil oder zur Entwicklung fachlich begründeter Alternativen nachgewiesen werden können. In den Prüfungsfächern, deren Besonderheiten dies erfordern, kann das Landesprüfungsamt andere Formen der Aufga­benstellung zulassen.

75