5.
welche Teilgebiete im Sinne des§ 54 für die mündliche Prüfung benannt werden,
6.
7.
ob und mit welchem Erfolg der Prüfling sich bereits einer Lehramtsprüfung oder einem Teil einer solchen Prüfung unterzogen hat,
ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird.
( 4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild,
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
die Nachweise des erfolgreich abgeschlossenen Studiums gemäß§ 5,
der Nachweis über die fristgerechte Abgabe der schriftlichen Hausarbeit oder gegebenenfalls der künstlerisch- praktischen Aufgabe,
die Nachweise der schulpraktischen Studien gemäß§ 6,
die Leistungsnachweise gemäß den besonderen Vorschriften für die einzelnen Lehrämter,
gegebenenfalls der Nachweis der erfolgreichen fachpraktischen Prüfung,
gegebenenfalls der Nachweis von Praktika gemäß§ 43,
gegebenenfalls der Nachweis der Behinderung.
Werden zu Absatz 3 Nr. 3 bis 5 keine Angaben gemacht, entscheidet das Landesprüfungsamt.
( 5) Der Prüfling muß mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Brandenburg studiert haben.
§ 12
Entscheidung über die Zulassung
( 1) Über den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung oder zu einem Prüfungsteil entscheidet das Landesprüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen beim Landesprüfungsamt vollständig vorliegen.
( 3) Mit der Zulassung ist der Prüfling in die Prüfung eingetreten.
( 4) Wird die Hausarbeit im Ausnahmefall nicht vor Abschluß des ordnungsgemäßen Studiums angefertigt, entscheidet das Landesprüfungsamt über den Termin der Vorlage.
§ 13
Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport
( 1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann zunächst eines dieser Fächer und sodann das andere Fach oder die weiteren Fächer studiert werden, sofern das Studium an verschiedenen Hochschulen erfolgt. In diesem Fall sind die in§ 11 genannten Voraussetzungen nur in dem zuerst studierten Fach nachzuweisen;§ 11 Abs. 3 bis 5 ist begrenzt auf das zunächst studierte Fach anzuwenden. Die Zulassung für die Prüfung im anderen Fach oder in den anderen Fächern wird gesondert ausgesprochen. Wird die Zulassung nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung im ersten Fach beantragt, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.
( 2) Sofern die schriftliche Hausarbeit nicht in dem zunächst studierten Fach angefertigt wird, kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zunächst begrenzt auf die schriftliche und mündliche Prüfung in dem zunächst studierten Fach erfolgen.
( 3) Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl mit Studium und Prüfung in einem der Fächer zu verbinden. Dies ist bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu berücksichtigen.
§ 14
Schriftliche Hausarbeit
( 1) Die schriftliche Hausarbeit( Hausarbeit) gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 1 dient der Feststellung, ob der Prüfling ein auf sein Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraumes selbständig wissenschaftlich, gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten kann.
( 2) Der Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit ist beim Landesprüfungsamt zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben:
1.
2.
3.
für welches Lehramt und in welchem Prüfungsfach und in welchem Bereich des Prüfungsfaches die Hausarbeit angefertigt werden soll,
ob gegebenenfalls im Fach Kunst eine künstlerisch- praktische Aufgabe anstelle der Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,
welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung der Hausarbeit vorgeschlagen
wird,
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