( 3) Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß Absatz 2 Nr. 1 vorschlagen. Dem Vorschlag ist in der Regel zu entsprechen.
( 4) Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen zur Prüfung fachkundige Personen als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen, die nicht zu Prüferinnen oder Prüfer des Landesprüfungsamtes berufen worden sind.
( 5) Die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.
( 6) Die Prüferinnen oder Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere der Prüfungsordnung, unabhängig. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
( 7) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenenthaltung ist unzulässig. Ist keine Stimmenmehrheit gegeben, entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
( 8) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.
Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefaßt werden, entsprechen den Ergebnisse folgende Noten:
über 1,5 bis über 2,5 bis über 3,5 bis über 4,0 bis über 5,0
bis 2,5 gut
1,5 sehr gut
3,5 befriedigend
4,0 ausreichend
5,0 mangelhaft ungenügend.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 10
Fächerspezifische Vorschriften
Besondere Vorschriften für die Prüfungsfächer werden in einer gesonderten Rechtsverordnung auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes geregelt.
§ 9
Bewertung von Prüfungsleistungen
( 1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1= sehr gut
2= gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3= befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht,
4= ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
§ 11
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
( 1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß§ 5 und in der Regel die fristgerechte Abgabe der Hausarbeit gemäß§ 14 voraus.
( 2) Studienleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind und die den in den Studienordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, werden bei der Zulassung angerechnet. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.
( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich an das Landesprüfungsamt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben:
1.
5= mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden kön
2.
3.
nen,
6= ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
4.
für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
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