Heft 
(1994) 8. Nr.8
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( 3) In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen; diese Prüfungsleistungen sind in der Regel während des Hauptstudiums zu erbringen.

§ 5

Ordnungsgemäßes Studium

( 1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein ordnungsgemä­Bes Studium ab, das auf der Grundlage dieser Prüfungs­ordnung durch Studienordnungen geregelt ist. Die Studienordnungen werden durch die Hochschulen

erlassen.

( 2) Das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium umfaßt sowohl erziehungswissenschaftliche als auch fachwissenschaftliche, fachdidaktische, gegebenenfalls stufendidaktische und schulpraktische Studien. Die erziehungswissenschaftlichen Studien umfassen beim Studium einer beruflichen Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II auch berufspädagogische oder wirtschaftspädagogische Studien. Die fachdidaktischen Studien sind mit mindestens 10 vom Hundert anteilig im Studium des jeweiligen Faches enthalten. Der Nachweis wird durch Vorlage von Belegen der Hochschule erbracht. Das Nähere regeln die Studienordnungen.

( 3) Leistungsnachweise der Hochschule müssen Angaben über den zeitlichen Umfang und den Titel der Lehrver­anstaltung sowie über die Art und das Thema der individuellen Studienleistungen enthalten, die die erfolgreiche Teilnahme begründen. Bei Gruppenarbeiten muß der individuelle Beitrag gegenüber den Beiträgen anderer deutlich abgegrenzt sein.

( 4) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule geführt. Die Hochschulen erlassen hierzu Zwischenprü­fungsordnungen.

§ 6 Schulpraktische Studien

( 1) Die in das Studium der Fächer und der Erziehungs­wissenschaft einzubeziehenden schulpraktischen Studien sind als semesterbegleitendes Praktikum oder als Blockpraktikum durchzuführen. Blockpraktika dauern in der Regel vier Wochen. Näheres regelt die Praktikum­sordnung der Hochschule.

( 2) Praktika sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen.

( 3) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport regelt die Beteiligung der Schulen an den Praktika.

Abschnitt 2 Prüfungsverfahren

§ 7 Landesprüfungsamt

( 1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesprü­fungsamt für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( Landesprüfungsamt) abgelegt.. Zur Durchführung der einzelnen Prüfungsteile beruft das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Personen aus dem Hochschul-, Schul- und Schulaufsichtsbereich ( Prüferinnen und Prüfer des Landesprüfungsamtes). Näheres wird in der Berufungsordnung geregelt. Prüfungsausschüsse werden nur zur Durchführung von mündlichen Prüfungen gebildet.

( 2) Das Landesprüfungsamt beauftragt seine Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben für schriftliche Arbeiten zu formulieren und bei Klausuren Aufsicht zu führen, mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen.

( 3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

( 4) Das Landesprüfungsamt legt die Prüfungstermine fest.

( 5) Das Landesprüfungsamt kann Prüfungsleistungen anerkennen, die im Zusammenhang mit anderen Studiengängen erbracht worden sind, sofern diese den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechen. Es legt gegebenenfalls die Note fest, mit der die Leistung in die Ermittlung der Fachnoten oder in die Ermittlung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung einzubeziehen ist.

§ 8 Prüfungsausschüsse

( 1) Das Landesprüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen aus drei Prüferinnen oder Prüfern des Landesprüfungsamtes bestehenden Prüfungsausschuß und bestellt eine Prüferin oder einen Prüfer des Prüfungsausschusses zur vorsitzenden Person. Sofern die Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Landesprüfungsamt bestimmen, daß für einzelne Be­reiche dem Prüfungsausschuß ein weiteres Mitglied angehört.

( 2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. in der Regel zwei Prüferinnen oder Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten Semester studiert hat; mindestens eine oder einer dieser Prüferinnen oder Prüfer soll Professorin oder Professor sein.

2. eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Schule oder der Schulaufsicht, die oder der im Regelfall den Vorsitz übernimmt.

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