Heft 
(1994) 8. Nr.8
Seite
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§ 48

§ 49

§ 50

§ 51

Abschnitt 5

Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I

Studium für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I und Leistungsnachweise

Prüfungsfächer

Prüfungsleistungen

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

§ 52 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

1. das Studium,

2. die Erste Staatsprüfung, 3. der Vorbereitungsdienst, 4. die Zweite Staatsprüfung.

( 2) Zur Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik führen gemäß§ 71 Abs. 3 des Ersten Schulreformgeset­

zes:

1. das Aufbaustudium der Sonderpädagogik,

2. die Ergänzungsprüfung für das Lehramt für Sonder­pädagogik.

Abschnitt 6

Lehramt für Sonderpädagogik

§ 53 Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

§ 54

§ 55

Teil 3

Ergänzende Vorschriften

Bereiche und Teilgebiete für die einzelnen Fächer

Erweiterungsprüfung

§ 3

Zweck der Ersten Staatsprüfung

( 1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Studium für ein Lehramt ab.

( 2) Durch sie soll festgestellt werden, ob das Studium erfolgreich durchgeführt worden ist und die erziehungs­wissenschaftlichen, die fachwissenschaftlichen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, die in dem betreffenden Lehramt für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind.

( 3) Durch das Bestehen der Prüfung weisen die Prüflinge nach, daß sie für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind.

§ 56

§ 57

§ 58

Teil 4

Übergangs- und Schlußvorschriften

Übergangsvorschriften Stufenübergreifende Lehrämter Inkrafttreten

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die spätestens bis zum Wintersemester 1995/96 Lehramtsstudium aufgenommen haben.

ein

§ 2

Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt

( 1) Zur Befähigung für ein Lehramt gemäß§ 67 des Ersten Schulreformgesetzes führen:

§4

Einteilung der Ersten Staatsprüfung

( 1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungstei­len:

1. der schriftlichen Hausarbeit in einem Fach ( Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung). Sie kann auch in Erziehungswissenschaft oder in einem anderen Prüfungsfach angefertigt werden, sofern dies die besonderen Vorschriften für das Lehramt zulassen. Die schriftliche Hausarbeit ist in der Regel vor Abschluß des ordnungsgemäßen Studiums gemäß§ 5 anzufertigen. Der Antrag auf Mitteilung des Themas gemäß§ 14 Abs. 2 erfolgt frühestens zu Beginn des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit.

2. je einer Prüfung in den Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen, gegebenenfalls in weiteren Prüfungsfächern nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Lehrämter,

3. einer Prüfung in Erziehungswissenschaft.

( 2) In den Prüfungen des zweiten und dritten Prüfungs­teils sind als Prüfungsleistungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen zu erbringen. Die besonderen Vorschriften für ein Lehramt können auch bestimmen, daß in einem Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils nur eine schriftliche oder nur eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen ist.

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