I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Geschäftsordnung des Senats der Universität Potsdam
VI. Abstimmung und Wahlen
Beschlußfähigkeit
Folgen der Beschlußunfähigkeit
Beschlußfassung
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Stimmrecht und besondere Mehrheiten
§ 31
§ 32
Wahlen
Abstimmung
Der Senat
der Universität Potsdam hat sich am 14.7.1994 folgende Geschäftsordnung gegeben:
VII. Besondere Verfahren
Inhalt
I. Zusammensetzung des Senats und Vorsitz
§ 1 § 2
§ 3
§ 4
COS COS CO
1234
Zusammensetzung des Senats Vorsitzender
Vertretung
Anzeige der Mandatsbeendigung
§ 33 § 34
Berufungsverfahren Habilitationsverfahren
VIII. Kommissionen, Ausschüsse, Sachbeauftragte
Kommissionen
Ausschüsse
Verfahren der Kommissionen und Ausschüsse Nichtöffentlichkeit der Kommissions- und
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Ausschußsitzungen
§ 39
Senatsbeauftragte
II. Verfahrensgrundsätze
88
§ 5
ES AS ASS
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
56
Leitung der Sitzungen
Auslegung der Geschäftsordnung
und
Abweichungen
784
Öffentlichkeit der Senatssitzungen
§ 40
Fragerecht
§ 41
Koordinierung
Eilentscheidungen des Rektors
§ 42
IX. Organisatorische Vorschriften, Geschäftsstelle
Protokollführung
Weiterleitung und Veröffentlichung Beschlüssen
von
Administrative Unterstützung der Senatsarbeit
III. Vorbereitung der Senatssitzungen
X. Schlußbestimmungen
§ 11
§ 12
§ 13
Einberufung des Senats Form und Fristen der Einberufung Tagesordnung
§ 43
§ 44
Änderung der Geschäftsordnung Inkrafttreten
IV. Geschäftsgang der Senatssitzungen
§ 14
Feststellung der Tagesordnung
§ 15
Beratungen
§ 16
Sondervoten
§ 17
Unterbrechung und Vertagung der Sitzung, Vertagung einzelner Gegenstände
I. Zusammensetzung des Senats und Vorsitz
§ 1
Zusammensetzung des Senats
( 1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder
V. Redeordnung
an:
1.
§ 18
§ 19
Wortmeldung und Worterteilung Redezeit
2.
§ 20
Zwischenfragen, Erwiderungen
§ 21
Abgabe von Erklärungen
§ 22
Sachruf
§ 23
Schluß der Rednerliste und Schluß der
Beratung
§ 24
Sachanträge
§ 25
Nichtbefassung
§ 26
Anträge zur Geschäftsordnung
Der Rektor,
zehn gewählte Mitglieder: vier Dekane sowie ein weiterer Vertreter der Gruppe der Professoren, zwei Vertreter der Gruppe der Studierenden, zwei Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, ein Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
( 2) Die Prorektoren, die Dekane, die Gleichstellungsbeauftragte und der Beauftragte für Behinderte, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 sind, sowie der
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