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Kanzler nehmen an den Senatssitzungen mit Rede- und Antragsrecht teil( beratende Mitglieder).
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( 3) Der Vorsitzende des Konzils, ein Sprecher des Studentenrats, die Vorsitzenden der Personalräte sowie die Schwerbehindertenvertretung können an Senatssitzungen mit Rederecht teilnehmen. An Beratungen über Angelegenheiten, die eine Zentrale Einrichtung oder Betriebseinheit unmittelbar berühren, ist deren Leitern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der Senat kann weitere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen oder anhören. Der Vorsitzende ist berechtigt, Mitglieder der Universitätsverwaltung zur Beratung hinzuzuziehen.
( 4) Bei Entscheidungen, die die Forschung und Lehre betreffen, haben die Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Universität Potsdam wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Senatsmitglieds. Diese Regelung gilt auch für die gewählten Stellvertreter.
§ 2 Vorsitzender
( 1) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und leitet dessen Sitzungen.
( 2) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse durch. Es ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Durchführung der Senatsbeschlüsse rechenschaftspflich
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( 3) Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des Senats in allen zu dessen Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen. Er legt dem Senat möglichst bald nach der Konstituierung einen Bericht über den Stand der bisherigen Senatsarbeit vor.
§ 3 Vertretung
( 1) Der Rektor wird im Verhinderungsfall durch einen der Prorektoren vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorates.
( 2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von dem nächsten oder einem nachfolgenden Bewerber aus dem jeweiligen Wahlvorschlag vertreten. Die als Dekane gewählten Mitglieder werden von den Prodekanen oder deren Vertretern im Amt vertreten. Der Vertretungsfall und die Person des Vertreters sind dem Vorsitzenden anzuzeigen.
( 3) Die Vertretung der beratenden Mitglieder und der übrigen Teilnehmer richtet sich nach den für ihren jeweiligen Bereich geltenden Vorschriften.
§ 4
Anzeige der Mandatsbeendigung
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter haben die Niederlegung des Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Niederlegung des Mandats wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.
II. Verfahrensgrundsätze
§ 5
Leitung der Sitzungen
( 1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Senats. Er hat unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der im Senat vertretenen Gruppen für eine sachgerechte und zweckmäßige Gestaltung der Beratungen zu sorgen.
( 2) Der Vorsitzende kann zu einem Punkt der Tagesordnung entweder einen Bericht selbst übernehmen oder nach Bedarf einem oder mehreren Mitgliedern des Senats oder einem dem Senat nicht angehörenden Berichterstatter übertragen.
( 3) Die endgültige Fassung eines Senatsberichts oder Senatsbeschlusses erfolgt durch den Vorsitzenden, soweit die Fassung nicht wörtlich vom Senat beschlossen worden ist.
§ 6
Auslegung der Geschäftsordnung und Abweichungen
( 1) Der Vorsitzende entscheidet über die Auslegung dieser Geschäftsordnung. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied, so ist über den Widerspruch abzustimmen.
( 2) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Senats beschlossen werden, soweit höherrangiges Recht dem nicht entgegensteht. Weicht der Verhandlungsgang im übrigen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung ab, so kann ein Einspruch hiergegen, soweit sich aus höherrangigem Recht nichts anderes ergibt, von seiten stimmberechtigter Mitglieder nur während der Behandlung des Tagesordnungspunktes erhoben werden, bei dem die Abweichung eingetreten ist. Spätere Einsprüche berühren die Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse nicht.
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