Heft 
(1994) 9. Nr.9
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§ 7

Öffentlichkeit der Senatssitzungen

( 1) Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder der Universität Potsdam sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Insbesondere, ist dafür Sorge zu tragen, daß die redeberechtigten Personen nach§ 1 Abs. 3 dieser Ge­schäftsordnung an den öffentlichen Beratungen teilnehmen können.

( 2) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

( 3) Zur Vermeidung von Störungen kann der Senat auf Antrag des Rektors oder eines Drittels der stimmberech­tigten Mitglieder den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden.

( 4) In nichtöffentlicher Sitzung gelten die beratenden Mitglieder, die Vertreter der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder sowie hinzugezogene Sachver­ständige und andere zu Anhörungen geladene Personen nicht als Teil der Öffentlichkeit.

( 5) Das Protokoll bringt zum Ausdruck, inwieweit die Sitzungen des Senats nichtöffentlich waren.

§ 8 Fragerecht

( 1) Die stimmberechtigten und beratendenden Mitglieder des Senats können an das Rektorat Anfragen stellen. Die Anfragen sollen mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich gestellt werden.

( 2) In die Tagesordnung einer Senatssitzung ist der Tagesordnungspunkt" Fragen an das Rektorat" aufzunehmen. Ist die unmittelbare Beantwortung einer Frage nicht möglich, soll die Antwort spätestens bis zur nächsten Senatssitzung erfolgen. An die Beantwortung in der Sitzung des Senats schließt sich keine Beratung an; jedoch können die Mitglieder des Senats Zusatzfragen, die sich aus der Antwort ergeben, stellen.

§ 9 Koordinierung

Der Rektor hat die Aufgabe, die Arbeit des Senats insbesondere mit der Tätigkeit des Rektorats, der Ständigen Senatskommissionen und des Konzils zu koordinieren.

§ 10

Eilentscheidungen des Rektors

In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des Senats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, ist der Rektor befugt, selbständig Entscheidungen zu treffen. Er hat dem Senat unverzüg­lich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Entscheidung mitzuteilen. Der Senat kann zu der Eilentscheidung des Rektors Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den zuständigen Stellen vorzulegen.

III. Vorbereitung der Senatssitzungen

§ 11 Einberufung des Senats

( 1) Der Vorsitzende beruft den Senat zu ordentlichen Sitzungen ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Aus besonderem Anlaß kann der Vorsitzende eine außeror­dentliche Senatssitzung einberufen.

( 2) Wird die Einberufung des Senats von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt, so ist der Senat unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten.

( 3) Der Vorsitzende setzt auf der Grundlage einer Terminplanung für jeweils ein Semester die Sitzungs­termine an. Die Terminplanung ist öffentlich bekanntzu­machen.

§ 12

Form und Fristen der Einberufung

( 1) Die Einberufung des Senats erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Einladung ist den Mitgliedern des Senats spätestens am 5. Tage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Der Senat kann ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn

( a)

( b)

·

die Einberufung nach§ 11 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung beantragt worden ist, zwei Drittel seiner stimmberechtigten

Mitglieder in der Sitzung anwesend sind und die Mehrheit der anwesenden stimmberechtig­ten Mitglieder die kurzfristige Einberufung billigt.

( 2) Einladung und Tagesordnung werden universitätsöf­fentlich bekanntgegeben. Die Einladungsschreiben werden den Mitgliedern des Senats, die einen Dienstraum zur Verfügung haben, durch Dienstpost, ansonsten an die von ihnen anzugebende Anschrift zugestellt. Dem Einladungsschreiben sind die Tagesord­nung der Sitzung und die Beratungsunterlagen beizufü­gen. Unterlagen können in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Der Senat kann beschließen, daß Beratungsun­terlagen, die sich auf vertrauliche Angelegenheiten

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