Heft 
(1994) 9. Nr.9
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beziehen, nicht versandt, sondern zur Einsichtnahme für die Senatsmitglieder bereitgehalten werden.

( 3) Teilnehmer mit Rederecht gemäß§ 1 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung erhalten das Einladungsschreiben sowie die Tagesordnung der Sitzung rechtzeitig zur Kenntnisnahme.

§ 13 Tagesordnung

( 1) Der Vorsitzende stellt auf der Grundlage der Sitzungsvorbereitung durch das Rektorat die Tagesord­nung auf. Er hat dabei Anträge zu berücksichtigen, die bis zum 10. Tag vor der Sitzung eingegangen sind.

( 2) Anträge auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung sind schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Ihnen soll eine Vorlage zur Beschlußfas­sung oder zur Kenntnisnahme beigefügt werden, in der der Gegenstand bezeichnet, der Berichterstatter benannt und ein Beschlußentwurf, eine Begründung sowie ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage enthalten sind. Entsprechen Anträge diesen Anforderungen nicht, so kann der Vorsitzende die Aufnahme in die Tagesordnung ablehnen.

( 3) Die Tagesordnung weist aus, welche Gegenstände in öffentlicher und in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. In sie sind regelmäßig folgende Tages­ordnungspunkte aufzunehmen:

Genehmigung der Tagesordnung Genehmigung des Protokolls

Bericht des Rektors

Bericht aus den Kommissionen und Ausschüs­sen des Senats

Anfragen an das Rektorat Verschiedenes

Dies gilt nicht für Dringlichkeitssitzungen sowie bei sonstigen Sondersitzungen.

IV. Geschäftsgang der Senatssitzungen

§ 14

Feststellung der Tagesordnung

( 1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Senat auf Antrag des Vorsitzenden die Tagesordnung fest.

( 2) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beraten werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Senats auf Antrag die Dringlichkeit beschließen. Vor der Beschluß­fassung kann je ein Redner für und gegen die Dring­lichkeit sprechen. Ein Beschluß in der Sache ist über einen derartigen Gegenstand nur zulässig, wenn kein

anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Senats widerspricht.

( 3) Sind zu einem Gegenstand die Beratungsunterlagen den Mitgliedern des Senats nicht spätestens am 5. Tage vor dem Sitzungstag zugestellt worden, so ist dieser Gegenstand auf die nächste Senatssitzung zu vertagen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

( 4) Der Senat kann mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen.

( 5) Jede nachträgliche Umstellung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder des Senats.

§ 15 Beratungen

( 1) Der Vorsitzende eröffnet über jeden Gegenstand der Tagesordnung die Beratung. Er wirkt darauf hin, daß die Gegenstände der Tagesordnung und die Empfehlungen der Kommissionen und Ausschüsse mit ausreichender Begründung dargelegt werden. Eine gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

( 2) Bei Beratungen und Abstimmungen, die persönliche Angelegenheiten eines Mitglieds betreffen, darf der Betroffene nicht anwesend sein.

§ 16 Sondervoten

( 1) Jedes überstimmte Mitglied kann seinen abweichen­den Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dies in der Sitzung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Das Sondervotum darf nur solche Argumente wiedergeben, die auch in der Sitzung vorgebracht wurden. Es muß dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemesse­nen Frist übersandt werden.

( 2) Der Vorsitzende hat Sondervoten, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen oder oder verspätet eingereicht werden, zurückzuweisen.

( 3) Die Ankündigung eines Sondervotums, die Gründe, auf die es gestützt werden soll, sowie die Frist für seine Einreichung sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

( 4) Ein Sondervotum wird dem Senatsprotokoll als Anlage beigefügt. Beschlüssen, die anderen Stellen ist das Sondervotum vorzulegen sind, ist ebenfalls beizufügen. Sondervoten und sonstige Stellungnahmen zu Beschlüssen, die Fakultäten oder zentrale Einrichtun­gen betreffen, sind diesen unverzüglich zuzuleiten.

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