Heft 
(1994) 9. Nr.9
Seite
90
Einzelbild herunterladen

§ 17

Unterbrechung und Vertagung der Sitzung, Vertagung einzelner Gegenstände

( 1) Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung unter Angabe der Dauer beantragen. Der Vorsitzende kann die Sitzung auch für eine bestimmte Zeit unterbre­chen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf oder eine sachgerechte Entscheidungsfindung sicherzustellen. Ist ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung nicht mehr gewährleistet, so kann der Vorsitzende diese aufheben. Er kann in diesem Fall auch entscheiden, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt und an einem anderen Ort weitergeführt wird.

( 2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn der Senat dies mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Nicht behandelte Tagesordnungs­punkte sind vorrangig in die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung aufzunehmen.

( 3) Der Senat kann ferner die Vertagung eines einzelnen Beratungsgegenstandes beschließen. In diesem Fall ist der vertagte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen, sofern nicht ein anderer Termin bestimmt wird.

V. Redeordnung

sen werden. Überschreitet ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.

§ 20

Zwischenfragen, Erwiderungen

( 1) Der Vorsitzende kann während einer Aussprache Zwischenfragen zulassen. Die Frage ist kurz zu formulieren. Der Vorsitzende soll im gleichen Zusam­menhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

( 2) Außerhalb der Rednerliste kann der Vorsitzende das Wort auch zur direkten Erwiderung erteilen.

( 3) Der Vorsitzende kann auch zu den Tagesordnungs­punkten" Bericht des Rektors" und" Bericht aus den Kommissionen und Ausschüssen" Ausschüssen" Zwischenfragen zulassen und das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 21

Abgabe von Erklärungen

Zu sachlichen Richtigstellungen oder zu persönlichen Erklärungen kann der Vorsitzende jederzeit das Wort erteilen. Die persönliche Erklärung ist auf Wunsch des Betroffenen in das Protokoll aufzunehmen und muß dem Vorsitzenden bis zum Ende der Sitzung in schriftlicher Form übergeben werden.

§ 18

Wortmeldung und Worterteilung

( 1) Die Mitglieder des Senats(§ 1 Abs. 1 und 2) haben das Recht, jederzeit innerhalb der Beratung nach Worterteilung zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Ebenso haben die Teilnehmer nach§ 1 Abs. 3 Satz 1 im Rahmen ihres Aufgabenkreises Rederecht. Anderen Teilnehmern der Sitzung sowie Vertretern der Öffentlichkeit kann der Senat auf Antrag eines Mitglieds oder eines Teilnehmers nach§ 1 Abs. 3 Satz 1 zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt oder zu einer bestimm­ten Frage das Rederecht erteilen.

( 2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl zu Beginn wie nach Schluß der Beratung über den betreffenden Gegenstand das Wort verlangen. Der Rektor kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 19 Redezeit

Der Vorsitzende kann eine Beschränkung der Redezeit festlegen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats, so ist über den Widerspruch abzustimmen. Ebenso kann eine Beschränkung der Redezeit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Senats beschlos­

§ 22 Sachruf

Weicht ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, so kann ihn der Vorsitzende' zur Sache verweisen. Wird ein Redner mehrfach in derselben Rede zur Sache verwie­sen, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.

§ 23

Schluß der Rednerliste und Schluß der Beratung

( 1) Der Vorsitzende kann die Rednerliste schließen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats, so ist über den Widerspruch abzustimmen. Ebenso kann der Schluß der Rednerliste auf Antrag beschlossen werden. Der Beschluß, die Rednerliste wieder zu eröff­nen, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

( 2) Der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist oder wenn die Beratung durch Beschluß geschlossen wurde. Wird ein Antrag auf Schluß der Beratung gestellt, so ist vor der Abstimmung die Rednerliste zu verlesen.

90