Heft 
(1994) 9. Nr.9
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§ 24 Sachanträge

Sachanträge zu einzelnen Beratungsgegenständen können nur bis zur Eröffnung der Abstimmung gestellt werden. Sie sind Sie sind beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen und vom Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 25 Nichtbefassung

Der Senat kann bis zum Eintritt in die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung beschließen, daß er sich mit ihm nicht oder nicht weiter befassen will, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Behandlung besteht. Wird der Antrag auf Nichtbefassung abgelehnt, so darf er im Laufe der Sitzung nicht wiederholt werden. Wird er angenommen, so gilt der Gegenstand als erledigt. Über ihn darf in derselben Sitzung nicht mehr beraten werden.

VI. Abstimmung und Wahlen

§ 27 Beschlußfähigkeit

( 1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Be­schlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

( 2) Die Beschlußfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden festgestellt. Auf Antrag ist die Beschlußfähigkeit des Senats im weiteren Verlauf der Sitzung vom Vorsitzenden erneut zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn bei Abstimmungen und Wahlen die Zahl der abgegebenen Stimmen kleiner ist als die Zahl der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitglieder. Der Vorsitzende kann zu diesem Zweck die Sitzung

unterbrechen.

§ 26

Anträge zur Geschäftsordnung

( 1) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung muß das Wort außerhalb der Rednerliste unverzüglich erteilt werden. Er kann durch Zuruf erfolgen. Durch ihn wird die Rednerliste, gegebenenfalls nach Beendigung der Ausführungen des Redners, der zu diesem Zeitpunkt das Wort hat, unterbrochen. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf

Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung Vertagung eines Gegenstandes oder Nichtbe­fassung

Änderung und Ergänzung der Tagesordnung sowie Absetzung von der Tagesordnung Erteilung des Rederechts

Ausschluß der Öffentlichkeit

Feststellung der Beschlußfähigkeit

Überweisung an eine Kommission oder einen Ausschuß

gemeinsame Beratung

Schließung

Rednerliste

oder Wiedereröffnung der

Erteilung des Rederechts

getrennte oder geheime Abstimmung Schluß der Beratung.

( 2) Zur Geschäftsordnung erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

( 3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung darf nur bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Er ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenstimme ohne weitere Beratung abzustimmen. Die Gegenrede braucht nicht begründet zu werden.

§ 28

Folgen der Beschlußunfähigkeit

( 1) Wird die Beschlußunfähigkeit des Senats festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung sofort zu vertagen und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung zu verkünden.

( 2) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so werden diese in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.

( 3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Senat zur Beratung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist er insoweit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 29 Beschlußfassung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit in dieser Geschäftsord­nung oder in höherrangigem Recht nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 30

Stimmrecht und besondere Mehrheiten

( 1) Entscheidungen, die die Forschung und die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats der Mehrheit der dem Senat angehörenden Professoren. Kommt danach eine Mehrheit auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die aus diesem Abstimmungsgang zu ermittelnde Mehrheit der dem Senat angehörenden Professoren.

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