( 2) An Angelegenheiten, die die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, wirken die sonstigen Mitarbeiter beratend mit.
( 3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Absatz 1 handelt, so entscheidet darüber der Vorsitzende.
§ 31 Abstimmung
( 1) Erfordert ein Gegenstand eine Abstimmung, so findet sie grundsätzlich im Anschluß an seine Beratung statt. Der Vorsitzende soll die Frage so stellen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten läßt. Sie ist in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerpruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Senats.
( 2) Der Vorsitzende gibt den Wortlaut oder den wesentlichen Inhalt eines Antrags, die Art der Abstimmung sowie die erforderlichen Mehrheiten bekannt und legt die Reihenfolge der Abstimmungen fest. Jedes Mitglied kann die Teilung eines Antrags zur getrennten Abstimmung beantragen.
( 3) Eine Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels Drittels der stimmberechtigten Mitglieder hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Dies gilt nicht für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen stets in geheimer
Abstimmung.
( 4) Der Senat kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder namentliche Abstimmung
beschließen.
( 5) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Geschäftsordnungsanträge abzustimmen. Im Anschluß daran soll über Änderungsanträge, Zusatzanträge und die ursprünglichen Anträge zum Gegenstand in dieser Reihenfolge abgestimmt werden. Dabei ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende. Bei Widerspruch entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Senats.
§ 32 Wahlen
( 1) Wahlen im Senat erfolgen durch verdeckte Stimmzettel.
( 2) Soweit höherrangiges Recht nichts anderes bestimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Senats erhält. Wird die erforderliche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet vorbehaltlich abweichender Bestim
mungen der Grundordnung oder des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ein dritter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Bei mehreren Bewerbern nehmen an diesem dritten Wahlgang nur die beiden Bewerber teil, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
( 3) Entsendet der Senat Vertreter der Gruppen in dieser Eigenschaft in ein Gremium, so wählen die Mitglieder des Senats ihre Vertreter nach Gruppen getrennt.
( 4) Die Abwahl von Mitgliedern eines Gremiums kann nur durch die Wahl eines Nachfolgers erfolgen. Für Gruppenvertreter gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung, daß eine Umbesetzung erfolgen soll, bedarf in diesem Falle der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats. Dies gilt nicht für die Vertreter der Gruppe der Studierenden in einem Gremium, nachdem für die Vertreter dieser Gruppe im Senat Neuwahlen durchgeführt worden sind.
( 5) Bei der Personaldebatte im Zusammenhang mit Wahlen sind Öffentlichkeit und Betroffene ausgeschlossen. Ein Antrag auf Schluß der Personaldebatte ist nicht zulässig. Ein Protokoll wird nicht geführt.
( 6) Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied des Senats unmittelbar nach Feststellung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses durch den Vorsitzenden die Richtigkeit, so ist bei begründeten Zweifeln die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen.
VII. Besondere Verfahren
§ 33 Berufungsverfahren
( 1) Der Senat beschließt über die Vorschläge der Fakultäten für die Berufung von Professoren.
( 2) Die Fakultät legt dem Senat einen begründeten Berufungsvorschlag vor. Die Begründung muß einen hinreichenden Überblick über den bisherigen Verfahrensgang bieten. Sie muß darüber hinaus die notwendigen Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Berufung der vorgeschlagenen Bewerber ergibt. Sie muß ferner erkennen lassen, welche Erwägungen die Fakultät bei der Auswahl der Bewerber und der Reihung der Listenplätze bestimmt haben. Dabei ist auf Entscheidungen, die Bewerberinnen, behinderte Bewerber und Bewerber aus den neuen Bundesländern betreffen, gesondert einzugehen. Die Einzelheiten einschließlich der dem Berufungsvorschlag beizufügenden Anlagen werden vom Senat gesondert geregelt.
( 3) Dem Senat wird über den Vorschlag einer Fakultät für die Berufung eines Professors durch einen vom Vorsitzenden des Senats bestimmten Professor einer anderen Fakultät berichtet. Der Bericht soll sich auf alle
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