Heft 
(1994) 9. Nr.9
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nicht rein fachwissenschaftlichen Gesichtspunkte erstrek­ken, die für die Beschlußfassung des Senats wichtig sind. Ergänzend berichtet der Dekan sowie gegebenenfalls der Vorsitzende der Berufungskommission.

( 4) Hat der Senat aus Verfahrens- oder Sachgründen Bedenken gegen den vorgelegten Berufungsvorschlag, so weist er ihn zur erneuten Beschlußfassung an die Fakultät zurück. Ist zwischen Senat und Fakultät kein Einvernehmen zu erzielen, so leitet der Rektor den Berufungsvorschlag zusammen mit der Stellungnahme des Senats dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu.

Senat. Bei der Berufung der Ausschußmitglieder sollen vorrangig die Nähe zur Aufgabenstellung und fachliche Kompetenz berücksichtigt werden. Sie müssen nicht Mitglieder des Senats sein. Die im Senat vertretenen Mitgliedsgruppen sollen bei der Zusammensetzung der Ausschüsse entsprechend der jeweiligen Aufgabenstel­lung angemessen berücksichtigt werden.

( 3) Die Amtszeit der Ausschüsse endet spätestens mit der Amtszeit des Senats.

§ 34

Habilitationsverfahren

von

Die Einleitung Habilitationsverfahren sowie beabsichtigter Umhabilitationen sind im Senat bekannt­zugeben.

VIII. Kommissionen, Ausschüsse, Senatsbeauftragte

§ 35 Kommissionen

( 1) Der Senat kann neben den Ständigen Kommissionen gemäß Art. 12 Abs. 2 VGO weitere Kommissionen für bestimmte Aufgabenbereiche zu seiner Unterstützung und zur Beratung des Rektorats einsetzen. Er kann darüber hinaus den Ständigen Kommissionen zusätzliche Aufgaben übertragen.

( 2) Über die Aufgabenstellung, Zusammensetzung und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Senat. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen sind die im Senat vertretenen Gruppen angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder der Kommissionen und ihre Stellvertreter werden jeweils von den Vertretern der Mitgliedergrup­pen im Senat benannt; dabei sind auch Mitglieder zu berücksichtigen, die nicht dem Senat angehören. Zum Vorsitzenden soll der Prorektor bestellt werden, in dessen Wahrnehmungszuständigkeit die Aufgabenstel­lung der Kommission vorrangig fällt. Die Kommission trifft erforderlichenfalls eine Regelung über die Stellvertretung im Vorsitz.

( 3) Die Amtszeit der Kommissionen endet spätestens mit der Amtszeit des Senats.

§ 37

Verfahren der Kommissionen und Ausschüsse

( 1) Für das Verfahren der Kommissionen und Ausschüs­se gilt diese Geschäftsordnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

( 2) Die Kommissionen und Ausschüsse beschließen zu den ihnen vom Senat überwiesenen Gegenständen Empfehlungen an den Senat. Sie können zu den ihnen überwiesenen Gegenständen selbständige Anträge stellen.

( 3) Die Kommissionen und Ausschüsse sollen die ihnen überwiesenen Aufgaben innerhalb der Frist erledigen, die der Senat festlegt und die dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgaben angemessen ist. Kann ein Auftrag nicht fristgerecht erledigt werden, so soll der Senat auf Antrag die Frist angemessen verlängern. Ande­renfalls ist der Auftrag an den Senat zurückzugeben.

( 4) Wird ein Gegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Kommissionen oder Ausschüsse überwiesen, so ist vom Senat eine Kommission oder ein Ausschuß als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Kommissio­nen und Ausschüsse teilen das Ergebnis ihrer Beratungen. der federführenden Kommission oder dem federführen­den Ausschuß mit. Die federführende Kommission oder der federführende Ausschuß kann gemeinsame Beratun­gen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt. Die Berichterstattung im Senat obliegt der federführenden Kommission oder dem federführenden Ausschuß.

( 5) Die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse berichten dem Senat regelmäßig über den Stand der Beratungen. Die abschließende Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form einer Beschlußvorlage mit Begründung. War ein Gegenstand an mehrere Kommissionen und Ausschüsse überwiesen, so muß der Bericht des federführenden Gremiums die Berichte und Stellungnahmen der beteiligten Kommissionen und Ausschüsse enthalten.

§ 36 Ausschüsse

( 1) Der Senat kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse zu seiner Unterstützung einsetzen.

( 2) Über die Aufgabenstellung, Zusammensetzung, den Vorsitz und die Dauer der Einsetzung entscheidet der

§ 38

Nichtöffentlichkeit der Kommissions- und Ausschußsitzungen

( 1) Die Sitzungen der Kommissionen und Ausschüsse sind grundsätzlich nichtöffentlich. Die Stellvertreter der Kommissions- und Ausschußmitglieder können jederzeit

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