an den Sitzungen teilnehmen. Die Kommissionen und Ausschüsse können weitere Personen zu ihren Beratungen hinzuziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, Mitglieder der Universitätsverwaltung zu den Beratungen hinzuzuziehen.
( 2) Die Kommissionen und Ausschüsse können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit der Sitzung oder der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte beschließen. Sie können mit der gleichen Mehrheit die Vertraulichkeit der Beratungen beschließen. Das Protokoll bringt zum Ausdruck, ob die Sitzungen der Kommissionen und Ausschüsse öffentlich oder nichtöffentlich waren und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war.
§ 39 Senatsbeauftragte
Der Senat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Senatsbeauftragte ernennen. Aufgabe und Amtsdauer werden im Ernennungsbeschluß festgelegt. Das Amt endet spätestens mit der Amtszeit des Senats.
IX. Organisatorische Vorschriften, Geschäftsstelle
Teilnehmern der Sitzung zugestellt. Es wird in der nachfolgenden ordentlichen Sitzung des Senats genehmigt. Ein Einspruch ist nur wegen unrichtiger Wiedergabe von Ergebnis und Verlauf der Sitzung zulässig. Er ist vom Vorsitzenden zu klären. Ist eine Klärung nicht möglich, so entscheidet der Senat.
§ 41
Weiterleitung und Veröffentlichung von Beschlüssen
( 1) Die vom Senat gefaßten Beschlüsse werden durch den Rektor ausgefertigt und, soweit sie der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur bedürfen, diesem zugestellt.
( 2) Die in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind in geeigneter Weise in der Universität zu veröffentlichen.
§ 42
Administrative Unterstützung der Senatsarbeit
Die administrative Vorbereitung der Sitzungen des Senats, seiner Kommissionen und Ausschüsse und die Ausführung ihrer Beschlüsse sind Aufgabe der Universitätsverwaltung. Diese unterstützt auch die Tätigkeit der Senatsbeauftragten.
§ 40 Protokollführung
( 1) Über die Sitzungen des Senats werden Verhandlungsprotokolle angefertigt. Ergänzende Tonbandaufzeichnungen bedürfen der Beschlußfassung durch den Senat. Der Senat kann die Zulassung von Tonbandaufzeichnungen für die Dauer der Wahlperiode beschließen. Der Beschluß gilt bis zur Aufhebung durch gegenteiligen Beschluß.
( 2) Die Protokolle sind nach ihrer Genehmigung, die Tonbandaufzeichnungen vom Tag nach der Sitzung an für alle Mitglieder der Universität in der Geschäftsstelle des Senats zugänglich. Die Tonbandaufzeichnungen werden am Tage nach der Protokollgenehmigung gelöscht.
( 3) Das Protokoll muß den Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und den wesentlichen Gang der Verhandlungen enthalten. Für die Protokollierung der Sondervoten gilt§ 16 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.
( 4) Redner dürfen ohne ihre Zustimmung im Protokoll nicht wörtlich zitiert werden.
( 5) Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
( 6) Das Protokoll wird den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern des Senats sowie den weiteren
X. Schlußbestimmungen
§ 43
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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