Heft 
(1994) 10. Nr.10
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Thema der Dissertation

- Gesamtnote

Ort und Datum der Ausstellung Unterschrift des Rektors und des Dekans

( 2) In einer für alle Fakultäten gemeinsamen Veranstal­tung im folgenden Sommersemester werden die Urkunden feierlich überreicht.

§ 8

Ungültigkeitserklärung und Entziehung

( 1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkun­de, daß der Bewerber sich bei dem Nachweis der Promotionsleistungen oder mit Bezug auf die Vorausset­zungen der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Mathema­tisch- Naturwissenschaftliche Fakultät die Promotionslei­stung für ungültig erklären.

( 2) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn der Promovierte

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits­strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist

oder

b) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktorgrad mißbraucht hat.

§ 9 Übergangsbestimmung

Auf Antrag des Promovenden kann bei laufendem Promotionsverfahren nach alter Promotionsordnung das Verfahren nach der neuen Promotionsordnung abge­schlossen werden.

Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte ( Magister legum, LL.M.)

Vom 25. Mai 1994

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Aufgrund des§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgi­sches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVB1. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat die Juristische Fakultät der Universität Potsdam am 25. Mai 1994 folgende Ordnung erlassen:

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Artikel I Änderungen

Die Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam( Magister legum, LL.M.) vom 15. Mai 1992( AmBek S. 37) wird wie folgt geändert:

1. In§ 9 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:

" vergleichbare Studienleistungen und Leistungsnachwei­se, die an anderen Universitäten erbracht wurden, können anerkannt werden."

2.§ 12 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: " Das Thema kann nach der Meldung des Bewerbers zur Magisterprüfung(§ 7 Abs. 1) gestellt werden."

3. In§ 14 Abs. 1 wird hinter dem Wort" belegten" eingefügt:

" oder gemäß§ 9 Abs. 1 Nr. 2 anerkannten".

§ 10 Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer­Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Artikel II Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung für den Magisterstudiengang eingeschrieben werden. Alle vorher immatrikulierten Studenten können wählen, ob sie nach dieser oder nach der bisherigen Fassung der Magisterprüfungsordnung geprüft werden wollen.

Artikel III Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

7 Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 3. November

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