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Thema der Dissertation
- Gesamtnote
Ort und Datum der Ausstellung Unterschrift des Rektors und des Dekans
( 2) In einer für alle Fakultäten gemeinsamen Veranstaltung im folgenden Sommersemester werden die Urkunden feierlich überreicht.
§ 8
Ungültigkeitserklärung und Entziehung
( 1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber sich bei dem Nachweis der Promotionsleistungen oder mit Bezug auf die Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät die Promotionsleistung für ungültig erklären.
( 2) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn der Promovierte
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist
oder
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktorgrad mißbraucht hat.
§ 9 Übergangsbestimmung
Auf Antrag des Promovenden kann bei laufendem Promotionsverfahren nach alter Promotionsordnung das Verfahren nach der neuen Promotionsordnung abgeschlossen werden.
Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte ( Magister legum, LL.M.)
Vom 25. Mai 1994
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Aufgrund des§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVB1. S.156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat die Juristische Fakultät der Universität Potsdam am 25. Mai 1994 folgende Ordnung erlassen:
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Artikel I Änderungen
Die Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam( Magister legum, LL.M.) vom 15. Mai 1992( AmBek S. 37) wird wie folgt geändert:
1. In§ 9 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:
" vergleichbare Studienleistungen und Leistungsnachweise, die an anderen Universitäten erbracht wurden, können anerkannt werden."
2.§ 12 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: " Das Thema kann nach der Meldung des Bewerbers zur Magisterprüfung(§ 7 Abs. 1) gestellt werden."
3. In§ 14 Abs. 1 wird hinter dem Wort" belegten" eingefügt:
" oder gemäß§ 9 Abs. 1 Nr. 2 anerkannten".
§ 10 Inkrafttreten
Die Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrerVeröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Artikel II Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung für den Magisterstudiengang eingeschrieben werden. Alle vorher immatrikulierten Studenten können wählen, ob sie nach dieser oder nach der bisherigen Fassung der Magisterprüfungsordnung geprüft werden wollen.
Artikel III Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
7 Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 3. November
1994
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