erfüllt sind. Sie empfehlen mit Begründung die Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation. Bei einer Empfehlung der Annahme wird auf einem gesonderten Blatt eine Note für die Dissertation vergeben. Noten sind:
1= sehr gut( magna cum laude), 2= gut( cum laude),
3= genügend( rite).
( 5) Falls die Gutachten nicht fristgemäß eintreffen, entscheidet der Promotionsausschuß darüber, ob eine neue Frist mit dem Gutachter zu vereinbaren oder ein anderer Gutachter zu bestellen ist.
( 6) Ist eines der drei Gutachten negativ oder wird in nur einem der drei Gutachten ein positives Urteil von Änderungen abhängig gemacht, so wird von der Prüfungskommission über den Promotionsausschuẞ mindestens ein weiterer Gutachter bestellt. Verlangt mehr als ein Gutachter Änderungen, so wird die Arbeit dem Doktoranden zur Änderung zurückgegeben und anschließend von allen Gutachtern erneut bewertet. Die Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach Absatz 3. Sind zwei Gutachten negativ, gilt die Arbeit als abgelehnt. Diese Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Zustimmung durch den Promotionsausschuß mit einfacher Mehrheit. Ein Exemplar einer abgelehnten Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der Universität. Kandidaten, deren Arbeit abgelehnt worden ist, können frühestens nach einem Jahr mit einer weiteren oder der wesentlich veränderten Arbeit die erneute Zulassung beantragen.
( 7)' Sind alle drei Gutachten uneingeschränkt positiv und gab es keine Einwendungen nach§ 5 Abs. 3, so ist die Dissertation angenommen. Die Prüfungskommission legt Zeit und Ort für die Disputation nach§ 4 Abs. 5 fest und gibt dies mindestens 10 Arbeitstage lang hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dissertation bekannt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich zu der Disputation ein und benennt ein Mitglied der Kommission zum Protokollanten der Disputation. Alle Mitglieder der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht, in die Gutachten einzusehen. Der Doktorand hat dieses Recht mit Ausnahme der Einsicht in das Blatt mit dem Bewertungsvorschlag.
( 8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission eröffnet die Disputation mit der Vorstellung der Prüfungskommission und des wissenschaftlichen Werdeganges des Doktoranden. Sie verläuft anschließend nach§ 4 Abs. 5. Die Befragung erfolgt zunächst ausschließlich durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können Fragen durch die übrigen Anwesenden vom Vorsitzenden zugelassen werden.
( 9) Die Prüfungskommission setzt sich unmittelbar im Anschluß an die Disputation unter Ausschluß der Öffentlichkeit zusammen, um die Promotionsleistung zu beurteilen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission legt
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unabhängig und schriftlich seine Noten separat für beide Teile der Disputation fest und übergibt diese mit Unterschrift dem Protokollführer. Bewertet werden die Qualität des Vortrags in inhaltlicher und sprachlicher Hinsicht, die Befähigung zur Erwiderung auf kritische Einwände und der dargelegte Kenntnisstand. AnschlieBend findet eine mündliche Begründung der Bewertung statt. Aus den Noten( magna cum laude= 1, cum laude = 2, rite= 3, ungenügend= 5) wird das arithmetische Mittel gebildet. Ergibt sich eine Note, die schlechter als 3,50 ist, so ist die Disputation nicht bestanden. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden.
( 10) In gleicher Weise wie für die Disputation wird das arithmetische Mittel aus den Noten der Gutachter für die Dissertation gebildet.
( 11) Die Gesamtnote für die Promotion ergibt sich als Mittelwert aus den nichtgerundeten Noten der Dissertation und Disputation, wobei die Dissertationsnote zweifach in die Berechnung eingeht. Die Gesamtnote " summa cum laude" wird erteilt, wenn die Dissertation von allen Gutachtern und auch die Disputation mit dem Prädikat" magna cum laude" beurteilt worden sind und die Prüfungskommission den Vorschlag dieser Gesamtnote mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
( 12) Im Anschluß an die nichtöffentliche Beratung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Doktoranden die Noten für die Dissertation, die Disputation und das Gesamtverfahren bekannt. Er weist darauf hin, daß diese Bewertungen einer Bestätigung durch die Mehrheit des Promotionsausschusses bedürfen und daß der Doktorgrad erst geführt werden darf, wenn nach Veröffentlichung der Dissertation die schriftliche Bestätigung nach§ 6 erfolgt ist.
§ 6
Veröffentlichung der Dissertation
Als Veröffentlichung der Dissertation gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Dies muß innerhalb von 12 Wochen nach der Disputation geschehen und ist Voraussetzung dafür, daß die schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. erteilt wird(§ 5 Abs. 12). Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Abgabe von Microfiches.
§ 7 Promotionsurkunde
( 1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deutscher Sprache ausgestellt. Aus ihr muß ersichtlich sein:
Name der Universität
Name, Geburtsort und-datum des Promovierten verliehener Doktorgrad
Wissenschaftsdisziplin der Promotion(§ 4 Abs. 4)
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