( 2) Liegen die in Absatz 1 genannten Hochschulabschlüsse in einem anderen Fach vor oder liegt für das dem Promotionsgegenstand zuzuordnende Fach der Hochschulabschluß als Magister oder ein Fachhochschulabschluß vor, so kann die Zulassung zur Promotion beim Promotionsausschuß beantragt werden. In diesem Fall holt der Promotionsausschuß unter Vorgabe einer angemessenen Frist beim fachlich zuständigen Institut eine Stellungnahme darüber ein, ob die fachlichen Voraussetzungen als gegeben zu betrachten sind oder durch Erbringen zusätzlicher Leistungen, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht schriftlich festzulegen sind, hergestellt werden können. Die Stellungnahme hat von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Gleichwertigkeit zu der in Absatz 1 formulierten Voraussetzung gewährleistet sein muß und ist vom Institutsvorstand mit Zweidrittelmehrheit, mindestens aber durch Befürwortung von drei Professoren oder Habilitierten, zu beschließen. Sollte das wegen Personalmangels nicht möglich sein, sind entsprechend qualifizierte Personen fachlich benachbarter Institute in die Entscheidung einzubeziehen. Diese Stellungnahme des fachlich zuständigen Instituts bedarf der Bestätigung durch den Promotionsausschuß mit Zweidrittelmehrheit.
§ 4
Bestandteile der Promotion
( 1) Die Promotionsleistung besteht aus einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit ( Dissertation) und einer öffentlichen Disputation.
( 2) Die Dissertation muẞ
für die ausgewiesene Wissenschaftsdisziplin einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
die verwendeten Methoden zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise beschreiben, die Resultate klar darstellen sowie im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen Kenntnisstand interpretieren und diskutieren,
eine vollständige Dokumentation der in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmittel enthalten.
( 3) Die Dissertation soll in der Regel einen Umfang von 100 Schreibmaschinenseiten DIN A4 nicht überschreiten und in deutscher Sprache abgefaßt sein. Eine andere Sprache wird auf Antrag zugelassen, wenn drei Gutachter die Beurteilung einer solchen Arbeit übernehmen.
( 4) Das Titelblatt der Dissertation muß Thema, Namen und Vornamen des Verfassers, Datum der Einreichung und die Wissenschaftsdisziplin, für die eine Promotion angestrebt wird, enthalten.
( 5) Die Disputation setzt sich zusammen aus einem 30minütigen Vortrag und einer etwa 60minütigen Befragung des Doktoranden. Im Vortrag werden das wissenschaftliche Problem der Dissertation, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate
der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung zur Dissertation und zum wissenschaftlichen Umfeld soll zeigen, daß der Doktorand sein Thema auf der Grundlage solider Kenntnisse seines Fachgebietes, der relevanten Literatur und Methodik bearbeitet hat.
§ 5
Ablauf des Promotionsverfahrens
( 1) Der Doktorand stellt den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses der Fakultät und fügt ihm bei
4 Exemplare seiner Dissertation,
30 Exemplare der zugehörigen Thesen,
einen Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt, eine Liste der Veröffentlichungen, zur Publikation angenommener Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen, Rezensionen,
eine beglaubigte Abschrift des Diploms oder Staatsexamens bzw. eine Fotokopie unter Vorlage des Originals nach§ 3 Abs. 1 bzw.- unter Beibringung der Erfüllung evtl. erteilter Auflagen- der Abschlüsse nach§ 3 Abs. 2,
eine Erklärung, daß die Arbeit bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie selbständig und ausschließlich mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde,
ein polizeiliches Führungszeugnis, falls der Bewerber länger als 3 Monate exmatrikuliert war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht.
( 2) Der Promotionsaussschuß entscheidet über die Aufnahme des Promotionsverfahrens in der nächstfolgenden Sitzung, wenn der Antrag wenigstens 10 Tage vorab gestellt wurde. Er benennt die Gutachter unter Beachtung von§ 2 Abs. 6 und bestellt die Prüfungskommission nach§ 2 Abs. 8.
( 3) Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Doktoranden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Den Gutachtern werden je ein Exemplar der Dissertation und der Thesen, den Mitgliedern der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses je ein Exemplar der Thesen zugesandt. Ein Exemplar der Dissertation und der Thesen wird für vier Wochen öffentlich ausgelegt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit dem Thema und einem Hinweis auf die ausgelegte Dissertation wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht. Alle Professoren und Habilitierten der Fakultät haben das Recht, innerhalb von 4 Wochen Einwendungen gegen die Annahme der Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuß vorzubringen.
( 4) Die Gutachter legen innerhalb von 12 Wochen unabhängig voneinander schriftlich dar, inwieweit die in § 4 Abs. 2 formulierten Anforderung an eine Dissertation
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