Heft 
(1994) 10. Nr.10
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§ 2

Organe und Zuständigkeiten

( 1) An der Durchführung der Promotion sind beteiligt:

a)

der Promotionsausschuẞ,

b)

die Betreuer,

c)

die Gutachter,

d)

die Prüfungskommission.

Im Dekanat wird eine Geschäftsstelle des Promotions­ausschusses eingerichtet.

( 2) Der Promotionsausschuß benennt oder bestätigt auf Antrag des Doktoranden den oder die Betreuer, setzt die Gutachter ein, beruft die Prüfungskommission und trägt die Verantwortung dafür, daß die Promotionsordnung eingehalten wird. Ihm obliegt es ferner, im Rahmen der vom Senat für die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät vorgegebenen Richtlinien und Quoten eine Auswahl unter den Bewerbern für Promotionsstipendien zu treffen.

( 3) Der Promotionsausschuß besteht aus den Professoren und habilitierten Mitgliedern des Fakultätsrats, der durch Professoren oder Habilitierte so zu erweitern ist, daß jedes Institut in ihm vertreten wird. Die Institutsdirekto­ren benennen dem Dekan einen solchen Vertreter, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen wollen. Geleitet wird der Promotionsausschuẞ vom Dekan oder einem von ihm benannten Vertreter, der Professor und Mitglied des Fakultätsrates sein muß. Der Promotions­ausschuß tagt viermal im Semester zu festgelegten Terminen, die allen Instituten nach Erscheinen des Vorlesungsverzeichnisses und vor Beginn eines Semesters mitgeteilt werden.

( 4) Aufgabe des Betreuers ist die Festlegung des Dis­sertationsthemas in Absprache mit dem Doktoranden sowie die fachliche Beratung und Unterstützung des Doktoranden bei der Anfertigung seiner Dissertation. Als Betreuer können Professoren und Habilitierte benannt werden, die dem fachlich zuständigen Institut der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam angehören, bei Aufnahme der Arbeit an der Dissertation angehörten oder vor Verset­zung in den Ruhestand angehörten. Der Promotionsaus­schuß kann auf Antrag des Doktoranden und im Einvernehmen mit dem Erstbetreuer einen weiteren Betreuer bestellen. Zweitbetreuer müssen auf dem in Frage stehenden Gebiet promoviert sein. Der Zweitbe­treuer braucht nicht der Universität Potsdam anzugehö­ren. Die Aufgabenverteilung ist zwischen beiden Betreuern einvernehmlich zu regeln.

( 5) Wenn eine Dissertation außerhalb der Universität Potsdam angefertigt worden ist, kann ein Promotionsver­fahren beantragt werden, falls ein die betreffende Fachdisziplin nach§ 1 Abs. 1 vertretender Hochschul­lehrer der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam die Eröffnung des Verfahrens empfiehlt.

( 6) Aufgabe der Gutachter ist die Beurteilung der Dissertation. Der Promotionsausschuß bestellt drei für das Fach ausgewiesene Professoren oder Habilitierte zu Gutachtern, darunter den( Erst-) Betreuer der Arbeit und mindestens einen Gutachter, der nicht der Universität Potsdam angehört. Die Doktoranden haben das Recht, Gutachter vorzuschlagen. Zusätzliche Gutachter können nach§ 5 Abs. 5 und 6 benannt werden.

( 7) Aufgabe der Prüfungskommission ist es, auf der Grundlage der eingegangenen positiven Gutachten eine Gesamtnote für die Dissertation festzusetzen, eine Disputation durchzuführen, die Promotionsleistung in ihrer Gesamtheit zu bewerten und die Entscheidung dem Promotionsausschuß zur Bestätigung vorzulegen.

( 8) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind Professoren oder Habilitierte. Die Prüfungskommission wird geleitet vom Vorsitzenden des Promotionsausschus­ses oder einem von ihm benannten Vertreter. Dabei ist auszuschließen, daß die Prüfungskommission von einem der Gutachter geleitet wird. Außerdem gehören ihr an:

a)

b)

c)

die Gutachter,

zwei weitere habilitierte oder professorierte Vertreter des Instituts, das für die Promotion zuständig ist. Falls dies nicht möglich ist, kann ein weiterer habilitierter oder professorierter Fachvertreter außerhalb der Universität gewon­nen werden,

mindestens ein weiterer habilitierter oder professorierter Vertreter der Fakultät.

Für die Disputation ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission, darunter einem Gutachter, erforderlich.

§ 3

Zulasssungsvoraussetzungen für eine Promotion

( 1) Als Regel hat zu gelten, daß der Doktorand bereits bei der Vereinbarung des Dissertationsthemas mit dem Betreuer einen deutschen Hochschulabschluß in Form eines Diploms oder eines Zeugnisses der 1. Staatsprü­fung für das Lehramt der Sekundarstufe II( gymnasiale Oberstufe) für ein Fach vorweisen kann, das sich eindeutig dem Gebiet zuordnen läßt, auf dem die Promotion nach§ 1 angestrebt wird. Doktoranden mit Hochschulabschluß für das Lehramt müssen ihre wissenschaftliche Hausarbeit auf dem Fachgebiet der Dissertation angefertigt haben. Gleichwertige Abschlüsse an Hochschulen anderer Bundesländer werden aner­kannt. An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesre­publik Deutschland abgelegte gleichwertige Prüfungen werden ebenfalls anerkannt. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Ausnahmefälle werden in Absatz 2 geregelt.

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