( 2) Das Nähere regelt die MPO.
§ 5 Abschluß des Studiums
( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Jüdische Studien/ Jewish Studies endet mit einer Magisterprüfung gemäß der MPO.
( 2) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus der wissenschaftlichen Hausarbeit( Magisterarbeit), einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Wird die Magisterarbeit in einem anderen Hauptfach vorgelegt, erfolgt die Prüfung durch Klausur und mündliche Prüfung; desgleichen im Nebenfach. Dabei darf der Themenbereich der Klausur und der mündlichen Prüfung im Fach Jüdische Studien(§ 8 Abs. 1 StO) nicht mit dem anderen Hauptfach identisch sein, in dem die Magisterarbeit verfaßt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 3) Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit kann aus jedem der in§ 8 Abs. 1 StO genannten Bereiche des Studienfachs Jüdische Studien/ Jewish Studies gewählt werden. Den Bereich der Klausur wählt der Prüfling selbst; die Klausur darf aber nicht aus demselben Bereich wie die wissenschaftliche Hausarbeit gewählt werden. Die zwei Themen der mündlichen Prüfung können vom Prüfling aus denselben Bereichen wie Klausur und Magisterarbeit gewählt werden, dürfen sich mit diesen beiden schriftlichen Prüfungsteilen jedoch nicht inhaltlich überschneiden.
( 4) Schriftliche Aufsichtsarbeiten( Klausuren) können nicht durch Leistungsnachweise oder studienbegleitende Prüfungen ersetzt werden.
Promotionsordnung für die Erlangung
des akademischen Grades
' doctor rerum naturalium'( Dr. rer. nat.) an der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 8. September 1994
Aufgrund§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Brandenburg-Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat die Universität Potsdam am 08. September 1994 folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen: 5
Geltungsbereich und Zweck der Promotion Organe und Zuständigkeiten
Zulasssungsvoraussetzungen für eine Promotion Bestandteile der Promotion
Veröffentlichung der Dissertation
Promotionsurkunde
Ungültigkeitserklärung und Entziehung
Übergangsbestimmung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ablauf des Promotionsverfahrens
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9 § 10
Inkrafttreten
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Vor der Meldung zur Magisterprüfung müssen mindestens zwei Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert werden.
( 2) Dem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung müssen neben den allgemeinen Erfordernissen der MPO die in§ 16 der StO angeführten Leistungsnachweise beigefügt werden.
§ 7 Inkrafttreten
( 1) Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die im Magisterstudiengang Jüdische Studien/ Jewish Studies an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
( 2) Die Besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 1
Geltungsbereich und Zweck der Promotion
( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften( doctor rerum naturalium: Dr. rer. nat.) nach Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens an Bewerber, die aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung in einer Wissenschaftsdisziplin nachgewiesen haben, welche an dieser Fakultät in Forschung und Lehre durch einen Hochschullehrer vertreten ist. Im folgenden werden Personen, die eine solche Promotion anstreben als Doktoranden bezeichnet.
( 2) Durch die Promotion wird über den Abschluß eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu selbständiwissenschaftlicher eigenverantwortlicher
ger
und
Forschung nachgewiesen.
5
Genehmigt durch das MWFK mit Schreiben vom 3. Nov. 1994
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Die in dieser Ordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form zu gebrauchen. Zur sprachlichen Vereinfachung ist im Text nur die männliche Form aufgeführt.
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