( 4) Die erfolgreiche Teilnahme wird auf Basis regelmäBiger Anwesenheit und einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von ca. 20-25 Seiten durch einen Leistungsnachweis( Hauptseminarschein) bestätigt.
§ 16 Leistungsnachweise
( 1) Für Hauptfachstudenten sind im Hauptstudium drei Hauptseminare obligatorisch, davon eines aus dem als Prüfungsgebiet gewählten Studienbereich( gemäß§ 8 Abs. 1) und zwei Hauptseminare aus anderen Studienbereichen. Dabei darf zwecks Vermeidung von zu starker fachlicher Einengung und Spezialisierung auch nur eines dieser drei Hauptseminare aus dem Bereich des zweiten Hauptfaches gewählt sein, das evtl. auch mit Lehrveranstaltungen im Studiengang Jüdische Studien beteiligt
ist.
( 3) Im Nebenfach sind zwei Hauptseminare aus anderen als den ohnehin als Hauptfach oder als weiteres Nebenfach gewählten Teilbereichen nachzuweisen.
( 4) Die erforderlichen Leistungsnachweise, zu denen auch im Nebenfachstudium das Hebraicum gehört, sind bei der Meldung zur Magisterprüfung vorzulegen.
V. Schlußbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten
( 1) Diese Studienordnung gilt für Studenten, die im Fach Jüdische Studien/ Jewish Studies an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang
Jüdische Studien/ Jewish Studies
Vom 15. Juli 1994
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 15.7.1994 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Jüdische Studien/ Jewish Studies erlassen: ³
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Bestätigt vom MWFK mit Schreiben vom 7. November 1994 Personenbezeichnungen, die sich geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral verstehen lassen, sind in dieser Ordnung geschlechtsneutral zu verstehen, soweit sich nichts anderes ergibt; dies gilt insbesondere für Personenbezeichnungen, die durch Bezug auf Amt, Dienststellung, Status, Funktion, Beruf, akademischen Grad, Titel oder öffentliche Würde von Personen bestimmbar sind.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
cos cos cos cos cos coses
234567
§ 7
Geltungsbereich
Prüfungsausschuẞ
Umfang der Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen
Abschluß des Studiums Zulassungsvoraussetzungen
Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung für den Magisterstudiengang Jüdische Studien/ Jewish Studies.
§ 2 Prüfungsausschuẞ
( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I bildet)(
einen Prüfungsausschuß für das Fach Jüdische Studien/ Jewish Studies, bestehend aus drei Hochschullehrern, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studenten im Hauptstudium. Den Vorsitz führt einer der Hochschullehrer.
einem
( 2) Der Prüfungsausschuẞ regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Fachs und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach Jüdische Studien/ Jewish Studies. In Zweifelsfällen wird die Fachkommission Jüdische Studien/ Jewish Studies befragt.
§ 3 Zwischenprüfung
Das Grundstudium von Studenten im Hauptfach wird mit einer halbstündigen mündlichen Prüfung zu zwei Themen aus zwei verschiedenen Bereichen(§ 8 Abs. 1 der Studienordnung/ StO) der Jüdischen Studien O abgeschlossen. Mindestens eines der Themen muß dabei aus den Bereichen Religion oder Geschichte und Politik gewählt sein. Die mündliche Prüfung für NebenfachStudenten dauert 15 Minuten und umfaßt ein Thema aus den Bereichen Religion oder Geschichte und Politik.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung im Magisterstudiengang Jüdische Studien/ Jewish Studies sind gemäß§ 17 Abs. 2 Nrn. 2-4 der Magisterprüfungsordnung folgende Nachweise vorzulegen:
1. Die Bestätigung über die Studienfachberatung( gem. § 6 StO);
2. Der Nachweis der Sprachkenntnisse( gem.§ 7 StO), wobei zu berücksichtigen ist, daß für Hauptfachstudenten schon bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung der Nachweis des Hebraicum obligatorisch ist. 3. Die Leistungsnachweise der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß§ 13 Abs. 1 bzw. Abs. 3 der StO.
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