Techniken wissenschaftlichen Arbeitens einführen. Der Studierende soll im Proseminar in die Lage versetzt werden, Quellen und Literatur zu einer bestimmten Frage auszuwerten, zu interpretieren und wissenschaftliche Texte formgerecht zu verfassen. Als Leistungsnachweis dient zumindest eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10-15 Seiten.
( 6) Grundkurse vermitteln Kenntnisse von zeitlich und thematisch weiter gefaßten Bereichen der Jüdischen Studien. Sie zeigen an ausgewählten Beispielen die religiösen, politischen, kulturellen und sozialen Wechselbeziehungen zwischen dem Judentum und seiner jeweiligen Umwelt auf. Gleichzeitig führen sie anhand der Literatur und der Quellen in Problemstellungen und Forschungsstand eines Bereichs ein. Als Leistungsnachweis ist eine schriftliche Hausarbeit von 10-15 Seiten oder die Teilnahme an einer Klausur erforderlich.
( 7) Art, Umfang und Anforderungen der jeweiligen Lehrveranstaltungen in Grund- und später im Hauptstudium des Fachs Jüdische Studien/ Jewish Studies sollen den Lehrveranstaltungstypen entsprechen, die am Institut des jeweiligen Dozenten üblich sind. In Zweifelsfällen entscheidet die Fachkommission.
§ 13
Leistungsnachweise
( 1) Hauptfachstudenten besuchen Lehrveranstaltungen in möglichst allen Studienbereichen gemäß§ 8 Abs. 1; für sie sind sind im Grundstudium folgende Leistungsnachweise obligatorisch:
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Hebraicum
1 Proseminar- oder Grundkursschein aus dem in § 8 Abs. 1 genannten Bereich Religion
1.
2.
3.
1 Proseminar- oder Grundkursschein aus dem in
4.
5.
§ 8 Abs. 1 genannten Bereich Geschichte und Politik
1 Proseminar- oder Grundkursschein aus einem anderen der sechs in§ 8 Abs. 1 genannten Bereiche
2 Nachweise über den Besuch weiterführender oder Lektürekurse Sprach( Hebräisch/- Jiddisch/ andere relevante Sprachen)
( 2) Erwartet wird ferner der Besuch der Vorlesungen, mindestens je einer Vorlesung aus den Bereichen Religion sowie Geschichte und Politik.
( 3) Nebenfachstudenten sollten Lehrveranstaltungen in allen Studienbereichen besuchen, vornehmlich jedoch in den in§ 8 Abs. 1 genannten Bereichen Religion, Geschichte und Politik, sowie die notwendigen Sprachkurse. Für sie sind im Grundstudium obligatorisch:
1.
2.
1 Proseminar oder 1 Grundkurs aus dem Bereich Religion
1 Proseminar oder 1 Grundkurs aus dem Bereich Geschichte und Politik
3.
1 Proseminar oder 1 Grundkurs aus den beiden genannten Bereichen oder aus den anderen in § 8 Abs. 1 genannten Bereichen.
( 4) Die Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
IV. Hauptstudium
§ 14
Definition und Voraussetzungen
( 1) Das Hauptstudium führt zum Studienabschluß. Im Hauptstudium sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende Fähigkeiten zur selbständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen erworben werden. Dazu ist es für den Studenten erforderlich, sich mit unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten vertraut zu machen und die Fähigkeit zu entwickeln, diese in wissenschaftlicher Form darzustellen.
( 2) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.
( 3) Bescheinigungen anderer Universitäten über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums werden anerkannt, sofern ein gleichwertiges Grundstudium nachgewiesen wird. Hauptfachstudenten müssen mindestens drei, Nebenfachstudenten mindestens zwei vergleichbare Leistungsnachweise aus den Bereichen der jüdischen Geschichte oder Religion vorweisen. Für alle Studenten gelten zudem die in§ 7 dieser Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse.
( 4) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Student auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Fach Jüdische Studien/ Jewish Studies eine Äquivalenzbescheinigung, die bei der Anmeldung zur Abschlußprüfung vorzulegen ist.
§ 15
Strukturierung des Lehrangebots
( 1) Beim Hauptstudium sind weiterhin in allen Studienbereichen die Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis empfohlen. Zwingend ist die Wahl eines Studienschwerpunktes aus einem der sechs Bereiche des Studienfachs(§ 8 Abs. 1), der mit 10 Semesterwochenstunden abgedeckt werden muß, und zwei weiteren Teilbereichen, die mit je 10 Semesterwochenstunden abgedeckt werden müssen.
( 2) Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums ohne Leistungsnachweis sind die Vorlesungen, Übungen und Kolloquien, ferner die Exkursionen.
( 3) Obligatorische Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind die Hauptseminare.
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