Heft 
(1995) 5
Seite
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( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.

§ 22 Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 19

Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Promovend/ die Promovendin sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Vorausset­zungen(§ 5) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuß nach Anhörung der Prüfungskommission die Promotionslei­stungen für ungültig erklären.

Anhang

homi tai nostri siⱭ( 1)

§ 20

Entziehung des Doktorgrades

Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät II

- Allgemeine Sprachwissenschaft

( 2)

- Erziehungswissenschaft

( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Vorausset­zungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.

( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der Promovierte/ die Promovierte

1.

2.

wegen

einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, oder

wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der mark Doktorgrad mißbraucht wurde.

( 3) Gegen die den Doktorgrad entziehende Entscheidung des Promotionsausschusses kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuẞ.

- Kognitionswissenschaft

- Musikwissenschaft/ Musikpädagogik

- Psychologie

- Sonderpädagogik

- Sportwissenschaft

- Berufliche Bildung/ Arbeitslehre

§ 21 Ehrenpromotion

Eine Ehrenpromotion- Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissenschaft­liche Leistungen muß von mindestens drei Professoren oder Privatdozenten der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ entgegengenommen und durch eine von ihm nach§ 3 Abs. 2 benannte Kommission geprüft. Die Kommission erarbeitet eine schriftliche Stellungnahme, die den Professoren der Fakultät zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professoren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.

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