( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.
§ 22 Inkrafttreten
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 19
Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Promovend/ die Promovendin sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen(§ 5) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuß nach Anhörung der Prüfungskommission die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
Anhang
homi tai nostri siⱭ( 1)
§ 20
Entziehung des Doktorgrades
Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät II
- Allgemeine Sprachwissenschaft
( 2)
- Erziehungswissenschaft
( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.
( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der Promovierte/ die Promovierte
1.
2.
wegen
einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der mark Doktorgrad mißbraucht wurde.
( 3) Gegen die den Doktorgrad entziehende Entscheidung des Promotionsausschusses kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuẞ.
- Kognitionswissenschaft
- Musikwissenschaft/ Musikpädagogik
- Psychologie
- Sonderpädagogik
- Sportwissenschaft
- Berufliche Bildung/ Arbeitslehre
§ 21 Ehrenpromotion
Eine Ehrenpromotion- Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissenschaftliche Leistungen muß von mindestens drei Professoren oder Privatdozenten der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ entgegengenommen und durch eine von ihm nach§ 3 Abs. 2 benannte Kommission geprüft. Die Kommission erarbeitet eine schriftliche Stellungnahme, die den Professoren der Fakultät zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professoren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.
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