Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam
( RPO)'
Vom 13. Oktober 1994
Gemäß§ 2 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit§ 15 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24.6.1991( Brandenburgisches Hochschulgesetz GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 13.10.1994 die folgende Rahmenprüfungsordnung( RPO) für die Diplomstudiengänge erlassen: 1 2
Teil 1 Allgemeiner Teil
Zweck der Prüfung
Diplomgrad
Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
Prüfungsanspruch
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
Mündliche Prüfungen
§ 12
Prüfungsrelevante Studienleistungen
§ 13
Zusatzprüfungen
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
Antrag auf Zulassung zur DiplomVorprüfung
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
§ 22
Formen der Diplomprüfung
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
1
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 26. April 1995
Teil 4
§ 27
§ 28
§ 29
Teil 1
§ 1
Schlußbestimmungen
Einsicht in die Prüfungsakten
Ungültigkeit der Prüfung Inkrafttreten
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die zuständige Fakultät den jeweiligen Diplomgrad.
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung mindestens acht und höchstens zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten. Auf die Regelstudienzeit werden Studienzeiten bis zu zwei Semestern, in denen die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, nicht angerechnet.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von höchstens sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluß des Fakultätsrates ein Semesterwochenstundenäquivalent festgelegt. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu achten. Das Nähere regeln die Studienordnungen des jeweiligen Studienganges.
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