Heft 
(1995) 5
Seite
64
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§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Für jeden Studiengang wird vom zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben Vertretern der Gruppe der Professoren ein wissenschaftli­cher Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Das Nähere regeln die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsaus­schuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestim­mungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsord­nung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs­und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2.

4.

5.

die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen,

die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstu­diums vor Abschluß des Grundstudiums,

die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für behinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

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§ 5 Prüfer und Beisitzer

-

nach

( 1) Der zuständige Prüfungsausschuẞ bestellt Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberech­tigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuẞ.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern - der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt

hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsaus­schuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingen­den und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­

chend.

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge­setzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwer­tigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom­Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerken­nung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der