Heft 
(1995) 5
Seite
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Teil 2

§ 18

Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundla­gen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird nach näherer Regelung durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges als prüfungsrelevante Studien­leistung oder im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrver­anstaltungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfung innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums oder in einer Kombination dieser Prüfungsarten durchgeführt. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

( 3) Der Umfang der Diplom- Vorprüfung wird durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges geregelt.

( 4) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungs­zeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 19

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

die in den besonderen Prüfungsbestimmungen geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zu­lassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen;

3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Studi­enfachberatung;

4.

5.

ggf. der Nachweis der gemäß der jeweiligen Studienordnung geforderten Sprachkenntnisse;

eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Rahmenprüfungsordnung und die besonderen Prü­fungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges bekannt sind;

6.

eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom- Vorprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden Chat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungs­sverfahren befindet.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandida­ten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Die besonderen Prüfungsbestimmungen können eine Regelung treffen, daß innerhalb einer festgelegten Frist bis zu zwei Leistungs­nachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞ.

§ 20 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

§ 21

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

( 2) In Prüfungsfächern, die nur aus schriftlichen Prüfungs­leistungen bestehen, findet die zweite Wiederholungsprü­fung grundsätzlich als mündliche Prüfung statt.

( 3) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

Teil 3

§ 22

Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den Fachprüfungen nach Maßgabe der besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges. Prüfungsrelevante Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.

( 2) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammen­hänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanfor­derungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie

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