Heft 
(1995) 5
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möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 3) Die Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.

§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.ib

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

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der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im jeweiligen Studiengang erfolgreich abgelegt wur­de;

die in den besonderen Prüfungsbestimmungen geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zu­lassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen; die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Stu­dienberatung;

eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Rahmenprüfungsordnung und die besonderen Prü­fungsbestimmungen des jeweiligen Studienganges bekannt sind;

eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprü­fung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungs­bereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuẞ.

§ 24 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom jeweiligen Prüfungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit

müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfer oder über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit wird in den Prüfungsordnungen der Fächer geregelt. Sie beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Der Bearbeitungszeitraum sollte so gestaltet sein, daß die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuẞ auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremd­sprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist möglichst mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der

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