Heft 
(1995) 5
Seite
71
Einzelbild herunterladen

Ordnung der Zentralen Einrichtung 3 für Informationsverarbeitung und nom Kommunikation( ZEIK) nov alb der Universität Potsdam

Vom 8. September 1994

Aufgrund des§ 3 Abs. 1 und des§ 96 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 8. September 1994, zuletzt geändert am 6. April 1995, folgende Ordnung erlassen:

bau

§ 1

Rechtliche Stellung

( 1) Die Zentrale Einrichtung für Informationsverarbei­tung und Kommunikation( ZEIK) ist als Hochschulre­chenzentrum eine zentrale Einrichtung der Universität Potsdam.

( 2) Die ZEIK ist eine Dienstleistungseinrichtung zur Unterstützung von Forschung, Lehre, Studium und Hochschulverwaltung.

§ 2 Aufgabenb

gil

( 1) Die ZEIK erbringt Dienstleistungen sowohl auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikati­onstechnologie als auch auf dem Gebiet der Grundaus­bildung in allgemeiner und fachbezogener Informa tionsverarbeitung. Sie ist damit zuständig für:

1. den Ausbau und den Betrieb des Hochschulnetzes der Universität Potsdam und seiner externen Ver­bindungen,

2. die Unterstützung der Universität bei Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergrei­fenden DV- Fragen.

3.

Die ZEIK ist in grundsätzlichen Fragen des Datenverarbeitungseinsatzes zu hören.

die Grundausbildung und Beratung in allgemeiner und fachbezogener Informationsverarbeitung,

de 7.

( 1)

8.

9.

die Unterstützung anderer Bereiche der Universität Potsdam bei der Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergreifenden Fragen der Infor­mationsarbeit und Kommunikation sowie Durchfüh­rung zentraler Beschaffungsprogramme,

die Beratung und Unterstützung bei Beschaffung, Betrieb und Pflege dezentraler DV- Komponenten,

die praxisorientierte Ausbildung in der Benutzung von Anlagen und Diensten sowie in den dafür erfor­derlichen Methoden,

10. die Gewährleistung von Datenschutz und Datensi­cherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich. do Die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftrag­ten bleiben unberührt.

11. die Unterstützung der Hochschule in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit und die Hil­festellung bei Auswahl und Einsatz diesbezüglicher technischer und softwaretechnischer Verfahren.

( 2) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ZEIK wird durch die Benutzungsordnung geregelt.A

§ 3

Leitung

( 1) Die ZEIK hat einen ständigen Leiter/ eine ständige Leiterin und einen stellvertretenden Leiter/ eine stellver­tretende Leiterin. Er/ Sie leitet die Zentrale Einrichtung entsprechend den Richtlinien, die der Senat der Universität auf Empfehlung der Kommission für Informationsverarbeitung und Kommunikation erläßt. Er/ Sie führt die laufenden Geschäfte und vertritt die ZEIK nach außen.

( 2) Der Leiter/ die Leiterin wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat bestellt. Er/ Sie bestellt mit Zustimmung des Rektorats einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin.

§ 4

Schlußbestimmung

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

4.

die

Entwicklung einer fachbezogenen fachnahen DV- Ausbildung in enger Zusammenar­beit mit den Fakultäten und Instituten,

und

213

5.

die Koordinierung und den Betrieb der CIP- Pools,

bou

sowie eine

6.

die Beschaffung und Betreuung zentral betriebener DV- Ressourcen,

Ordnung

sib

71.98