Ordnung der Zentralen Einrichtung 3 für Informationsverarbeitung und nom Kommunikation( ZEIK) nov alb der Universität Potsdam
Vom 8. September 1994
Aufgrund des§ 3 Abs. 1 und des§ 96 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 8. September 1994, zuletzt geändert am 6. April 1995, folgende Ordnung erlassen:
bau
§ 1
Rechtliche Stellung
( 1) Die Zentrale Einrichtung für Informationsverarbeitung und Kommunikation( ZEIK) ist als Hochschulrechenzentrum eine zentrale Einrichtung der Universität Potsdam.
( 2) Die ZEIK ist eine Dienstleistungseinrichtung zur Unterstützung von Forschung, Lehre, Studium und Hochschulverwaltung.
§ 2 Aufgabenb
gil
( 1) Die ZEIK erbringt Dienstleistungen sowohl auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnologie als auch auf dem Gebiet der Grundausbildung in allgemeiner und fachbezogener Informa tionsverarbeitung. Sie ist damit zuständig für:
1. den Ausbau und den Betrieb des Hochschulnetzes der Universität Potsdam und seiner externen Verbindungen,
2. die Unterstützung der Universität bei Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergreifenden DV- Fragen.
3.
Die ZEIK ist in grundsätzlichen Fragen des Datenverarbeitungseinsatzes zu hören.
die Grundausbildung und Beratung in allgemeiner und fachbezogener Informationsverarbeitung,
de 7.
( 1)
8.
9.
die Unterstützung anderer Bereiche der Universität Potsdam bei der Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergreifenden Fragen der Informationsarbeit und Kommunikation sowie Durchführung zentraler Beschaffungsprogramme,
die Beratung und Unterstützung bei Beschaffung, Betrieb und Pflege dezentraler DV- Komponenten,
die praxisorientierte Ausbildung in der Benutzung von Anlagen und Diensten sowie in den dafür erforderlichen Methoden,
10. die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich. do Die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt.
11. die Unterstützung der Hochschule in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit und die Hilfestellung bei Auswahl und Einsatz diesbezüglicher technischer und softwaretechnischer Verfahren.
( 2) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ZEIK wird durch die Benutzungsordnung geregelt.A
§ 3
Leitung
( 1) Die ZEIK hat einen ständigen Leiter/ eine ständige Leiterin und einen stellvertretenden Leiter/ eine stellvertretende Leiterin. Er/ Sie leitet die Zentrale Einrichtung entsprechend den Richtlinien, die der Senat der Universität auf Empfehlung der Kommission für Informationsverarbeitung und Kommunikation erläßt. Er/ Sie führt die laufenden Geschäfte und vertritt die ZEIK nach außen.
( 2) Der Leiter/ die Leiterin wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat bestellt. Er/ Sie bestellt mit Zustimmung des Rektorats einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin.
§ 4
Schlußbestimmung
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
4.
die
Entwicklung einer fachbezogenen fachnahen DV- Ausbildung in enger Zusammenarbeit mit den Fakultäten und Instituten,
und
213
5.
die Koordinierung und den Betrieb der CIP- Pools,
bou
sowie eine
6.
die Beschaffung und Betreuung zentral betriebener DV- Ressourcen,
Ordnung
sib
71.98