Ben Vorläufige Benutzungsordnung der der
Zentralen Einrichtung
für Informationsverarbeitung und
Kommunikation( ZEIK)
der Universität Potsdam
Vom 3. November 1994
1.
bei Projekten der Auftraggeber und die von ihm autorisierten Bearbeiter, die im Bearbeitungsauftrag benannt werden,
2. bei Lehrveranstaltungen der Auftraggeber, die von ihm benannten Betreuer und die Kursteilnehmer,
wird
3.
der Inhaber einer persönlichen Nutzungsberechtigung,
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 und des§ 96 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg ( Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 3. November 1994 folgende vorläufige Benutzungsordnung für die Zentrale Einrichtung für Informationsverarbeitung und Kommunikation( ZEIK) erlassen 1:
§ 1
Benutzerkreis
( 1) Angehörige der Universität Potsdam( UP) können die Leistungen der ZEIK zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und sonstiger Aufgaben der Universität in Anspruch nehmen. Andere natürliche oder juristische Personen können als Benutzer zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
( 2) Vor Inanspruchnahme der Anlagen und Dienstleistungen ist ein Antrag( Formblatt) auf Benutzung zu stellen, aus dem Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung hervorgehen. Antragstellung, Benutzung und Abrechnung erfolgen generell bezogen auf Projekte bzw. Lehrveranstaltungen. Bei der Benutzung universitätsoffener Systeme ist auch eine persönliche, nicht an ein Projekt gebundene Zulassung möglich.
( 3) Die Zulassung zur Benutzung erteilt der Leiter der ZEIK.
( 4) Die Bestimmungen der Benutzungsordnung und Betriebsordnung sind Bestandteil der Zulassung zur Benutzung der Dienste der ZEIK.
( 5) Antragsberechtigt für Lehrveranstaltungen sind die Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung. Antragsberechtigt für Projekte sind zeichnungsbefugte Personen der nutzenden Einrichtung. Für persönliche Zulassung ist jedes Mitglied der UP antragsberechtigt.
( 6) Antragsteller für Projekte bzw. Lehrveranstaltungen können Mitarbeiter benennen, die von der ZEIK ebenfalls als Benutzer zugelassen werden.
( 7) Die Inanspruchnahme der Geräte, Anlagen und Leistungen der ZEIK ist nur Nutzungsberechtigten gestattet. Nutzungsberechtigt sind:
4.
Mitarbeiter der ZEIK im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
( 8) Die Nutzungsberechtigung erstreckt sich nur auf das im Auftrag beschriebene Projekt bzw. die Lehrveranstaltung sowie die dafür erforderlichen Betriebsmittel und Dienstleistungen der ZEIK. Die persönliche Nutzungsberechtigung gilt nur für die Inanspruchnahme für dienstliche Zwecke oder im Rahmen des Studiums. Mißbräuchliche Nutzung der Leistungen kann zum Ausschluß von der Benutzung führen.
§ 2
Entgelte
( 1) Die ZEIK kann für ihre Benutzung Entgelte erheben. Diese werden in der Entgeltordnung der ZEIK geregelt.
( 2) Für Kosten, die durch die Nutzung kostenpflichtiger externer Datenbanken über Anlagen der ZEIK entstehen, ist die jeweilige Institution zuständig. Gelegen
§ 3
Rechte und Pflichten der Benutzer
( 1) Datenträger, DV- Komponenten und andere Einrichtungen sind sachgerecht zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.
( 2) Die Benutzer sind verpflichtet:
1. die Vorschriften der Benutzungsordnung und der Betriebsordnung einzuhalten und alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb stören könnte;
2.
festgestellte Fehler, Störungen und Schäden an Einrichtungen unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter der ZEIK anzuzeigen;
3. jeden unerlaubten Zugriff auf Daten, insbesondere Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung zu unterlassen;
4.
bei Inanspruchnahme der Betriebsmittel den Weisungen des Personals der ZEIK Folge zu leisten;
5. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
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Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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6.
die Benutzung auf das im Antrag angegebene Arbeitsthema zu beschränken;
7.
die Benutzerkennung vor miẞbräuchlicher Verwendung durch Dritte zu sichern;