Heft 
(1995) 5
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8.

9.

seine Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden durch Verlust bei der Verarbeitung unter normalen Umständen in der ZEIK nicht entstehen können; ab

nov gureataiga die ZEIK von ihnen zurechenbaren Ansprüchen Dritter freizustellen;

10. der Leitung der ZEIK auf Verlangen in begründeten Einzelfällen zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen so­rawie Einsicht in die Programme zu gewähren;

11. ihre Programme zu dokumentieren.

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§ 4

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Datenschutz

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( 1) Durch betriebliche Regelungen wird festgelegt, welche der auf den Anlagen der ZEIK verfügbare Software in welcher Art und in welchem Umfang genutzt werden darf. Jede darüber hinausgehende Nutzung einschließlich der Anfertigung von Kopien und deren Weitergabe bedarf der vorhergehenden Zustimmung der ZEIK. Dies gilt auch für Mitarbeiter der ZEIK.

( 2) Der Zugriff zu Dateien, die von der ZEIK zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt werden, ist nur in der von der ZEIK bekanntgemachten Weise zulässig.

( 3) Die Arbeit mit personenbezogenen Daten ist nur nach Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten der UP gestattet. Dazu sind von den Nutzungsberechtigten und der ZEIK geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

( 4) Die Bestimmungen des Datenschutzrechtes werden hiervon nicht berührt.

§ 5

Haftung

Die UP/ ZEIK übernimmt keine Haftung für das korrekte Funktionieren der von ihr betriebenen Anlagen und der von ihr bereitgestellten Software sowie für die Richtig­keit von Ergebnissen und für die Einhaltung von Terminen.

§ 6

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Leitung der ZEIK Nutzer vorläufig von der Benutzung der Anlagen ausschließen. Darüber hinaus bleiben ihr disziplinarrechtliche Maßnahmen, Schadensersatzansprü­che sowie eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.

Änderung der Promotionsordnung für die Erlangung des akademischen Grades ' doctor rerum naturalium'( Dr. rer. nat.) an der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 2. Februar 1995

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 2.2.1995 folgende Änderungen der Promotionsord­nung der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 8.9.1994( AmBek UP S.103) beschlossen 1:

I. Inhalt

20.80.50

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- Nach§ 8 ist folgender neuer Paragraph aufzunehmen: § 9 Ehrenpromotion

20.80.81

( 1) Die Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber( Dr.rer. nat.h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaften verleihen.

( 2) Auf Antrag eines hauptberuflich an der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität tätigen Professors bildet der Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten. Der wissenschaftliche Mitarbeiter kann auch einer der benannten fünf weiteren Mitglieder des Promotionsaus­schusses sein. Die Bildung der Kommission ist allen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekanntzugeben. Auf Antrag kann jedes Mitglied des Promotionsausschus­ses dieser Kommission angehören.

( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpromotion bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Kommis­sionsmitglieder. Nach Vorliegen des Kommissionsvor­schlages entscheidet der erweiterte Fakultätsrat in einer vom Dekan einberufenen Sitzung. Zum Beschluß über eine Ehrenpromotion ist eine Zweidrittelmehrheit des erweiterten Fakultätsrates erforderlich.

( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität und wird vom Rektor und vom Dekan unterschrieben.

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( C) pigoloi

- Die bisherigen§§ 9 und 10 werden zu den neuen§§ 10 und 11.

( C) ( a) lige

II. Inkrafttreten

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§ 7

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 0)

Diese Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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( C)

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 26. April 1995

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