I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Habilitationsordnung
der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam
Vom 18. Mai 1995
§ 2 Habilitationsausschuẞ
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Aufgrund§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BBHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 18. Mai 1995 folgende Habilitationsordnung für die Philosophische Fakultät I erlassen: 12
Inhaltsübersicht:
Habilitation und Habilitationsleistungen
Habilitationsausschuẞ
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsantrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 6
Schriftliche Habilitationsleistung
§ 7
Habilitationskommission und Begutachtung der
schriftlichen Habilitationsleistung
§ 8
Vortrag und Kolloquium
§ 9
Widerruf der Lehrbefähigung
§ 10
Übergangsregelung
§ 11
Inkrafttreten und Änderungen
§ 1 Habilitation und Habilitationsleistungen
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( 1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Philosophische Fakultät I der Universität stellt die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach ihres Lehr- und Forschungsbereiches aufgrund eines Habilitationsverfahrens fest.
( 2) Habilitationsleistungen im Sinne dieser Ordnung sind:
1.
2.
eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß§ 6 sowie
ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium( s.§ 8).
( 3) Der Bewerber ist verpflichtet, nach vollzogener Habilitation eine öffentliche Vorlesung zu halten.
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( 1) Zuständig für die Durchführung von Habilitationsverfahren ist der Habilitationsausschuß der Fakultät. Dem Habilitationsausschuß gehören alle Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät I
an.
( 2) Hat der Habilitand gem.§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied seines Vertrauens bestimmt, das nicht Mitglied der Philosophischen Fakultät I ist, so kann es an den Sitzungen des Habilitationsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3) Den Vorsitz führt der Dekan oder in seiner Vertretung der Prodekan.
( 4) Der Dekan unterrichtet den Habilitationsausschuẞ von der Antragstellung des Habilitanden. Der Ausschuß setzt für jedes einzelne Verfahren eine Habilitationskommission ein. ТЛАНИ
( 5) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des deutschen Sprachgebietes nachgewiesen wird, ferner eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion sowie Lehrerfahrung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von insgesamt mindestens 60 Lehrstunden, insbesondere in dem Fach, für das Lehrbefähigung angestrebt wird.
( 2) Für die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Qualifikationen gelten die Festlegungen der EU und ggf. vorhandene bilaterale Regierungsvereinbarungen.
( 3) Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind
1. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung in Form einer Monographie oder als publizierte Forschungsergebnisse auf dem Gebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird,
2.
die Vorlage der Dissertation und gegebenenfalls weiterer wissenschaftlicher Publikationen.
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§ 4
Zulassungsantragsb ne volis IdoiadÜ
( 1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muß die genaue Angabe des Themas und das Lehrgebiet enthalten. Dem Antrag sind beizufügen:
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ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang und die bisherige Berufstätigkeit, gnusti2
1 Sämtliche
in dieser Ordnung auftretenden PersonenAmtsbezeichnungen sind grundsätzlich gleichwertig in weiblicher oder männlicher Form zu verstehen.
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1.
Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 18.7.1995.
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