Heft 
(1995) 6
Seite
79
Einzelbild herunterladen

2. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen auslän­dischen Qualifikation sowie Zeugnisse über abgelegte Abrakademische Prüfungen,

3. eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten mit je einem Belegexemplar,

4. ein Verzeichnis bisher durchgeführter Lehrveranstal­tungen,

5. die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in min­20destens vier gebundenen Exemplaren(§ 6 Abs. 2), Bus von denen eines nach Beendigung des Verfahrens im Dekanat verbleibt,

6. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung die Habilitation erfolglos durchgeführt hat,

-

7. drei- skizzenhaft erläuterte Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Habilitationsaus­schuß(§ 8),

8. ein polizeiliches Führungszeugnis; dies ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber nachweislich im öffentlichen oder kirchlichen Dienst tätig ist,

9. falls der Habilitand davon Gebrauch machen möchte, die Nominierung eines Professors oder Hochschuldo­zenten oder Privatdozenten, der gemäß§ 7 Abs. 1 als Kommissionsmitglied seines Vertrauens in der Habili­tationskommission mitwirken soll,

10. eine Erklärung darüber, daß dem Habilitanden die Habilitationsordnung bekannt ist.

( 2) Der Antrag bedarf der Schriftform und ist zusammen mit den unter Absatz 1 aufgeführten Unterlagen an den Dekan zu richten.

§ 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

( 1) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Habilitationsausschuß aufgrund der Berichterstattung eines vom Dekan hierzu beauftragten Professors oder Hochschuldozenten oder Privatdozenten mit der Mehrheit der Anwesenden. Hat der Habilitand gemäß§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied seines Vertrauens bestimmt, so soll der Dekan es mit der Berichterstattung beauftragen.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren darf nur abgelehnt werden, wenn

a) der Bewerber die Voraussetzungen des§ 3 nicht erfüllt,

b) die Unterlagen nach§ 4 trotz Aufforderung zur nube Ergänzung unvollständig sind,

c) der Bewerber anderweitig in einem Habilitationsver­fahren steht oder bereits zweimal ein Habilitationsver­fahren an einer deutschen Universität oder gleichge­stellten Hochschule erfolglos durchgeführt wurde,

d) der zugrundeliegende Doktorgrad aberkannt worden ist oder

e) der Bewerber unrichtige Angaben gemacht hat.

( 3) Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzutei­len. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh­rung zu versehen.

( 4) Solange dem Dekan noch kein Gutachten vorliegt, kann der Habilitand ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Für einen Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als erfolgloser Habilitationsversuch, wenn triftige Gründe geltend gemacht werden und noch kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Dekan zu richten; maßgebend für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels.

§ 6 Schriftliche Habilitationsleistung

( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung muß in dem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie muß zeigen, daß der Habilitand befähigt ist, sein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

( 2) Als schriftliche Habilitationsleistungen gelten

a)

eine Habilitationsschrift, die in der Regel

1. in deutscher Sprache abgefaßt sein soll,

2. sich auf einen anderen Gegenstandsbereich beziehen soll als die Dissertation und

3. nicht veröffentlicht sein soll;

( über Ausnahmen entscheidet der Habilitationsausschuẞ)

home

b) im Fall der kumulativen Habilitation mehrere vom Bewerber ausgewählte veröffentlichte und/ oder in der A Regel zumindest zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten, zu denen die Dissertation nicht zählen darf. Diese Arbeiten sollen sich in der Regel auf einen banderen Gegenstandsbereich beziehen als die Disser­tation.

( 3) Der Habilitationsausschuß kann im Fall der kumulati­ven Habilitation einen eigenständigen Anteil an einer oder mehreren veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Gemeinschaftsarbeiten als schriftliche Habilitationsleistung oder als Teil der schriftlichen Habilitationsleistung anerkennen, unter der Voraussetzung, daß dieser Anteil mit hinlänglicher Deutlichkeit gekenn­zeichnet ist, für sich bewertbar ist und den Anforderungen an eine Habilitationsschrift entspricht.

79