Heft 
(1995) 6
Seite
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§ 7

Habilitationskommission und Begutachtung Tovano der schriftlichen Habilitationsleistunge

zu

( 1) Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuß eine Habilitationskom­mission. Diese muß aus mindestens 6 Mitgliedern, darunter mindestens 5 Professoren gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BBHG bestehen. Außer Vertretern des Faches( bestimmt durch die jeweilige venia legendi/ facultas docendi) muß mindestens ein planmäßiger Professor eines anderen Faches der Fakultät vertreten sein. Dem Habilitanden steht es frei, als Kommissionsmitglied seines Vertrauens einen Professor oder Hochschuldozenten oder Privatdozenten bestimmen. Den Vorsitz in der Kommission führt der Dekan bzw. ein von ihm beauftragter Professor; er beruft diese nach der Nominierung ihrer Mitglieder ein. Die Kommission stellt sicher, daß 3 Gutachten erstellt werden. Die Kommission kann Gutachten von Fachvertretern außerhalb der Fakultät einholen. Ein Votum für die Annahme der Habilitationsschrift impliziert das Einver­ständnis mit der Drucklegung der Arbeit in der vorliegen­den Form. Damit ist nicht das Recht des Habilitanden berührt, vor der Drucklegung der Arbeit nach Absprache mit dem Dekan Verbesserungen vorzunehmen. Die Gutachten müssen spätestens 6 Monate nach der konstitu­ierenden Kommissionssitzung vorliegen. Mindestens zwei Gutachten von Vertretern des engeren Fachgebietes sollen spätestens 4 Monate nach dieser Sitzung vorgelegt werden. sib sebut asidogdos ( 2) Nach Eingang der Gutachten beschließt die Kommissi­on mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder, ob sie dem Habilitationsausschuß gemäß Absatz 3 vorschlägt, die schriftliche Habilitationsleistung anzunehmen, abzulehnen oder zur Überarbeitung( im Falle der kumulativen Habilitation mit der Aufforderung zur Vorlage anderer bzw. weiterer Schriften) zurückzugeben. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Kommissionsvorsit­zenden. Im Falle der Ablehnung ist bei Einstimmigkeit ihrer Mitglieder die Kommission selbst zur Rückgabe berechtigt.

( 3) Der Dekan legt die schriftliche Habilitationsleistung mit allen Gutachten drei Wochen lang während der Vorle­sungszeit im Dekanat zur Einsicht aus und macht hiervon schriftlich Mitteilung. Alle Mitglieder des Habilitations­ausschusses, Emeriti, in den Ruhestand versetzte Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten der Fakultät können sich bis zum Ablauf von einer Woche nach Ende der Auslagefrist schriftlich zu der Arbeit äußern. Nach Ablauf der Äußerungsfrist beschließen die

dem

Habilitationsausschuß angehörenden Mitglieder aufgrund eines einzureichenden Kommissionsberichtes und der übrigen abgegebenen Stellungnahmen mit Zweidrittel­mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistung. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

( 4) Im Falle der Rückgabe muß die Neuvorlage innerhalb eines Jahres erfolgen. Der Habilitationsausschuẞ kann in begründeten Fällen eine längere Frist setzen und die Frist vor Ablauf aus wichtigem Grund verlängern. Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die schriftliche Habilitationslei­stung als abgelehnt.

( 5) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so gilt die Habilitation als erfolglos durchgeführt. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein neuer Zulassungsantrag kann frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.

§ 8 Vortrag und Kolloquium.

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( 1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wählt der Habilitationsausschuß das Thema des wissen­schaftlichen Vortrags aus. Die eingereichten Themen dürfen sich nicht zu eng an die Dissertation und die schriftliche Habilitationsleistung anlehnen und müssen untereinander verschieden sein. Der Habilitationsausschuẞ kann ein nach seiner Meinung ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückwei­

sen.

( 2) Der wissenschaftliche Vortrag über das ausgewählte Thema soll erweisen, daß der Kandidat befähigt ist, eigene Erkenntnisse aus seinem Fachgebiet so darzustellen, daß auch Nichtspezialisten sie verstehen, ihre Relevanz beurteilen und zu ihnen Stellung nehmen können. Der Vortrag findet frühestens zwei Wochen, nachdem das Thema dem Kandidaten mitgeteilt wurde, statt; es sei denn, der Bewerber verzichtet schriftlich auf die Einhaltung dieser Frist. Der Vortrag soll 30 Minuten nicht überschrei­

ten.

( 3) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das hochschulöffentliche Kolloquium an. Es kann sich auf das gesamte von dem Bewerber gewählte Fachgebiet erstrecken. Das Kolloquium soll erweisen, daß der Kandidat befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus seinem Fachgebiet angemessen zu erörtern. Der Dekan oder ein von ihm beauftragter Professor leitet das Kolloquium.

( 4) Im Anschluß an Vortrag und Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß der Fakultät mit Zweidrittel­mehrheit in nichtöffentlicher Sitzung über den Erfolg des Vortrags und des Kolloquiums. Genügen Vortrag und Kolloquium den Anforderungen nicht, so darf der Bewerber Vortrag und Kolloquium frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten, einmal wiederholen. Die Wiederholung muß der Bewerber spätestens innerhalb dieses Jahres schriftlich beantragen. Dem Antrag sind drei- skizzenhaft erläuterte- Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Habilitationsaus­schuß beizufügen, wobei das Thema des ersten wissen­schaftlichen Vortrags nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren folgt§ 8 dieser Ordnung. Versäumt der Bewerber die Frist, verzichtet er auf die Wiederholung oder genügt seine Leistung wieder nicht, so gilt die Habilitation als erfolglos durchgeführt.de un heb

( 5) Im Anschluß an die Abstimmung gemäß Absatz 4 beschließen die Mitglieder des Habilitationsausschusses gemäß§ 2 Abs. 5 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung, ob die Lehrbefähigung für das beantragte Fachgebiet festgestellt oder modifiziert werden soll.

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