Heft 
(1995) 6
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( 6) Im Falle einer positiven Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung und das Kolloquium teilt der Dekan unmittelbar nach Kolloquium, Beratung und Abstimmung dem Habilitanden mit, daß er die Habilitation erfolgreich abgeschlossen hat und für welches Fachgebiet damit die Fakultät seine Lehrbefähigung festgestellt hat.

( 7) Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung ist der habilitierten Person eine Urkunde auszuhändigen. Die Urkunde muß enthalten:

Namen der Universität und Fakultät

wesentliche Personalien des Habilitierten

Bezeichnung des Fachs, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurde

verliehener akademischer Grad

Ort und Datum der Ausstellung d Unterschrift des Rektors und des Dekans Siegel der Universität

Die Habilitationsurkunde weist außerdem das Thema der Habilitationsschrift aus. Mit der Aushändigung der Urkunde ist das Habilitationsverfahren abgeschlossen und die Lehrbefähigung des Habilitanden bestätigt.

( 8) Nach vollzogener Habilitation hat der Habilitierte das Recht auf Einblick in die Verfahrensakten.

Zeitpunkt tritt die bisher geltende vorläufige Habilitations­ordnung außer Kraft.

( 2) Beschlüsse über Änderungen dieser Habilitationsord­nung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates und der Zustimmung des Senats der Universität Potsdam.

Habilitationsordnung

der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam

Vom 27. April 1995

Aufgrund§ 84 Abs. Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschu­len des Landes Brandenburg( BBHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 27. April 1995 folgende Habilitationsordnung für die Philosophische Fakultät II erlassen.12

Übersicht

§ 1

Ziel der Habilitation

( 9) Die Habilitationsschrift muß nach einer angemessenen Zeit im Druck vorliegen.

§ 2

Habilitationsausschuẞ

§3

§ 4

85

§ 9

Widerruf der Lehrbefähigung

§6

Gründ

§ 7

( 1) Die Feststellung der Lehrbefähigung kann widerrufen werden, dentis

§ 8

qm3

§ 9

a) wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war,

§ 10

Vortrag und Kolloquium

§ 11

§ 12

b) wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung oder durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig Jurwaren, erlangt wurde.

§ 13

A 190

§ 14 § 15

Habilitationsleistungen

Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsantrag

Eröffnung des Habilitationsverfahrens

Habilitationskommission

Begutachtung der schriftlichen Habilitationslei­stung

Entscheidung über die schriftlichen Habilitations­leistungen

Feststellung der Lehrbefähigung

Rückgabe, Wiederholung von Habilitationsleistun­gen

Anderung bzw. Erweiterung des Gebietes der Lehrbefähigung

Erlöschen der Lehrbefähigung Inkrafttreten

( 2) Die Entscheidungen zu Absatz 1 trifft der Habilitati­onsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtig­ten Mitglieder nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in offener Abstim­mung. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10

Übergangsregelung

Laufende Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung können auf Antrag des Betroffenen nach den Bestimmungen dieser Ordnung beendet werden.

§ 11 Inkrafttreten und Änderungen

( 1) Die vorliegende Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft. Zum gleichen

§ 1 Ziel der Habilitation

( 1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach/ Fachgebiet( Habili­tationsfach) in Forschung und Lehre selbständig zu

vertreten.

( 2) Ein Habilitationsfach ist ein inhaltlich abgrenzbares Wissenschaftsgebiet, das in der Fakultät in der Regel in

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 18.7.1995

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