Heft 
(1995) 6
Seite
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Lehre und Forschung bereits eingerichtet und durch wenigstens ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat, vertreten ist.

( 3) Habilitationsfächer der Fakultät können auch durch Beschluß des Habilitationsausschusses festgestellt werden. Die Feststellung kann anläßlich eines Habilitationsverfah­rens erfolgen.

( 4) Die Habilitation ist die Voraussetzung für die Erteilung der Venia legendi( Lehrbefugnis).

( 5) Für die Lehrbefähigung ist eine möglichst umfassende Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches/ Fachgebietes vorzusehen.

§ 2

Habilitationsausschuẞ

Der Habilitationsausschuß entscheidet über die Feststel­lung der Lehrbefähigung. Dem Habilitationsausschuẞ gehören alle Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät an. Die Beschlußfähigkeit des Habilitationsaus­schusses ist gegeben, wenn zu der Sitzung fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Professo­ren und habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates anwesend sind. Bei Entscheidungen nach§§ 9, 10 und 11 gehören dem Habilitationsausschuß auch die stimmbe­rechtigten Mitglieder der Habilititationskommission an, die nicht Mitglied der Fakultät sind.

§ 3

Habilitationsleistungen

( 1) Habilitationsleistungen im Sinne dieser Ordnung sind:

a) Eine schriftliche Habilitationsleistung.

Als schriftliche Habilitationsleistungen gelten

1. eine umfassende Monographie( Habilitationsschrift), die ein bedeutender wissenschaftlicher Beitrag in dem angestrebten Habilitationsfach sein und eine weitere wissenschaftliche Arbeit nach der Disserta­tion darstellen muß. Der Inhalt der Habilitations­schrift muß in wesentlichen Teilen von den Inhalten Poder Dissertation und anderen Prüfungsarbeiten des Antragstellers verschieden sein. Die Habilitations­

schrift soll in deutscher Sprache oder in einer in dem jeweiligen Fach üblichen internationalen Wissen­abschaftssprache abgefaßt sein.

oder

2. publizierte oder zum Druck angenommene For­schungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige Leistungen darstel­len( kumulative Habilitationsleistung). Hierbei kann die Dissertation nicht berücksichtigt werden. Den als schriftliche Habilitationsleistungen eingereichten publizierten Forschungsergebnissen ist eine ausführ­liche Zusammenfassung voranzustellen, die den inne­ren Zusammenhang der eingereichten Arbeiten ver­deutlicht.

b) Ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium gemäß§ 10.

Vortrag und Kolloquium sollen zeigen, daß der Habilitand ein wissenschaftliches Thema in verständli­cher Form darstellen kann, die seine hochschuldidakti­schen Fähigkeiten erkennen läßt und daß er die Befähi­gung zum wissenschaftlichen Diskutieren besitzt.

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( 3) Es wird erwartet, daß nach vollzogener Habilitation eine öffentliche Antrittsvorlesung gehalten wird( vgl. § 13).

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Bewerber müssen eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzen, die durch die Berechtigung zur Führung des Doktortitels oder eines gleichwertigen akademischen Titels einer ausländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule nachgewiesen wird. Darüber hinaus sollen die Bewerber nachweisen, daß sie weitergehende einschlägige wissenschaftliche Leistungen über den engeren thematischen Bereich der Dissertation und der schriftlichen Habilitationsleistungen hinaus erbracht haben und über Lehrerfahrung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in einem für die angestrebte Lehrbefähigung wesentlichen wissenschaftlichen Fach/ Fachgebiet im Umfang von mindestens 6 SWS verfügen. Sollte die geforderte Lehrtätigkeit noch nicht nachgewiesen sein, so ist dem Antragsteller die Übernahme von Lehraufträgen zum Nachweis der Lehrtätigkeit anzubieten.ch auf

( 2) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Prüfungen und akademischen Graden außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und abgeschlossene Äquivalenz­abkommen maßgebend.

§ 5

Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren muß schriftlich an den Dekan der Philosophischen Fakultät II gerichtet werden. Er muß die genaue Bezeichnung des Lehrgebietes enthalten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

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1. Lebenslauf sowie eine Darstellung des bisherigen wissenschaftlichen Werdegangs;

2. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländi­schen Qualifikation sowie Zeugnisse über abgelegte akademische Prüfungen;

3. ein Exemplar der Dissertation;

4. eine Liste der sonstigen wissenschaftlichen Veröffentli­chungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten;

5. ein Verzeichnis bisher durchgeführter Lehrveranstal­tungen;

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