6. die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in vier gebundenen Exemplaren, von denen eines nach Beendigung des Verfahrens im Dekanat verbleibt;
7. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Pak Vortrag(§ 3 Abs. 2) mit jeweils kurzer Erläuterung. Die Themenvorschläge sollen untereinander und von den Themen der Dissertation und Habilitationsschrift od hinreichend unterschiedlich sein. Wenn der Antragsteller dies wünscht, können die Themenvorschläge auch erst nach der Anerkennung der schriftlichen Habilitatirobonsleistung gemäß§ 9 eingereicht werden.
8. eine Erklärung über bereits früher unternommene Habilitationsversuche;
9. eine Erklärung, daß der Antragsteller sich nicht in einem schwebenden Habilitationsverfahren an einer anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschule befindet.
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
muiupollo ( 1) Über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat aufgrund der Berichterstattung des Dekans mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Fakultätsrates, die habilitiert sind oder eine Professur innehaben.f
( 2) Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ist aus folgenden Gründen abzulehnen:
1. Fehlen der Voraussetzungen gemäß§ 4;
2. Fehlen der Unterlagen gemäß§ 5;
3. Zweimalige erfolglose Durchführung eines Habilitationsverfahrens an einer anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschule im gleichen wissenschaftlichen Fach/ Fachgebiet wegen unzureichender Habilitationsleistungen;
O
4. Fachliche Unzuständigkeit der Fakultät gem.§ 1 Abs.2.
( 3) Die Ablehnung ist dem Antragsteller vom Dekan schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 4) Solange noch kein Gutachten gemäß§ 8 Abs. 1 eingegangen ist, kann die antragstellende Person ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das Verfahren nur dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden und noch kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Dekan zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung des Termins ist das Datum des Poststempels.
§ 7
Habilitationskommission
( 1) Mit der Entscheidung, das Habilitationsverfahren zu eröffnen, setzt der Fakultätsrat eine Habilitationskommission ein, die seine weiteren Entscheidungen vorbereitet.
( 2) Der Habilitationskommission gehören mindestens 4, höchstens 6 Professoren oder habilitierte Mitglieder an. Auch emeritierte oder in den Ruhestand versetzte habilitierte Mitglieder der Fakultät können der Habilitationskommission angehören. Jeweils ein Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals und der Gruppe der Studenten wirken beratend mit.
( 3) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder soll ( bestimmt durch die jeweilige venia legendi/ facultas docendi der Mitglieder) dem wissenschaftlichen Fach/ Fachgebiet angehören, für das die Lehrbefähigung beantragt wurde. Habilitierte Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer Universitäten oder gleichgestellter Hochschulen können der Habilitationskommission mit Stimmrecht angehören. Die Mehrheit der Mitglieder muß der Philosophischen Fakultät II angehören.
( 4) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Sie wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Person, die den Vorsitz übernimmt. Die Mitglieder und die weiteren Mitwirkenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Organisation und Arbeitsweise regelt die Kommission selbständig.
§ 8 Begutachtung der schriftlichen sbsdag Habilitationsleistung alle
( 1) Die Habilitationskommission bestimmt für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen nach§ 3 Abs. 1 mindestens drei Personen zur Begutachtung, von denen mindestens eine nicht der Universität Potsdam angehört. Der Antragsteller hat das Recht, einen Gutachter seiner Wahl vorzuschlagen. Diesem Vorschlag soll entsprochen werden, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
( 2) Gutachten dürfen nur von Personen eingeholt werden, die habilitiert sind oder eine Professur innehaben und zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung wissenschaftlich ausgewiesen sind. Auswärtige Gutachter sind über die maßgeblichen Vorschriften der Habilitationsordnung in Kenntnis zu setzen.
( 3) Die Gutachten haben Bewertungen vorzunehmen, die der Habilitationskommission eine der in§ 9 genannten Empfehlungen an den Habilitationsausschuß ermöglichen. Die Bewertungen sind zu begründen.
( 4) Die Gutachten sollen innerhalb von 6 Monaten nach der konstituierenden Sitzung der Habilitationskommission vorliegen.
( 5) Nach Eingang der Gutachten sind diese zusammen mit der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung für einen Zeitraum von vier Wochen vor der Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistung im Dekanat
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