Heft 
(1995) 6
Seite
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Einsichtnahme durch die Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät auszulegen. Hiervon macht der Dekan schriftlich Mitteilung. Alle Professoren, habilitierte Mitglieder der Fakultät, einschließlich der emeritierten und in den Ruhestand versetzten Professoren und Habilitierten, können sich bis zum Ablauf einer Woche nach Ende der Auslagefrist schriftlich zu der schriftlichen Habilitations­leistung äußern.

§ 9

Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen

( 1) Unter Einbeziehung der Gutachten und der eingegan­genen Stellungnahmen nach§ 8 Abs. 5 empfiehlt die Habi­litationskommission dem Habilitationsausschuß(§ 2) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gemäß§ 3 Abs. 1 und begrün­det dies schriftlich. Eine Monographie gemäß§ 3 Abs. 1 Satz 1 kann auch zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Die zu behebenden Mängel sind schriftlich zu benennen.

( 2) Bei einer Annahme ist das Vortragsthema gemäß§ 3 Abs. 2 und§ 5 Nr. 7 auszuwählen und vorzuschlagen.

( 3) Der Habilitationsausschuß entscheidet in nichtöffentli­cher Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Empfehlungen und Vorschläge nach den Absätzen 1 und 2. Im Falle der Annahme ist das Vortragsthema festzusetzen. Gleichzeitig ist der Vortrag­stermin anzusetzen, der hochschulöffentlich bekannt gemacht wird. Im Falle der Ablehnung oder Rückgabe der Arbeit ist gemäß§ 12 zu verfahren.

( 4) Alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

( 5) Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll 12 Monate seit Einreichung des Zulassungsantrages nicht überschrei­ten.

§ 10

Vortrag und Kolloquium

( 1) Der Vortrag und das Kolloquium finden hochschulöf­fentlich und grundsätzlich während der Vorlesungszeit statt. Sie finden frühestens zwei Wochen, nachdem der antragstellenden Person das Thema mitgeteilt worden ist, statt, sofern Sie sich nicht mit einem früheren Termin einverstanden erklärt.

( 2) Die Dauer des Vortrags soll 45 Minuten nicht überschreiten.

( 3) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das Kolloquium an, das in der Regel 60 Minuten dauert. Der Dekan oder ein von ihm beauftragtes habilitiertes Mitglied der Fakultät leitet das Kolloquium. Es kann sich auf das ganze Fach/ Fachgebiet erstrecken, für das die Lehrbefähi­gung angestrebt wird. Das Fragerecht besitzen die Mitglieder der Habilitationskommission und des Habilita­

tionsausschusses. Das Kolloquium wird eröffnet durch deH

Fragen aus der Habilitationskommission.

§ 11 Feststellung der Lehrbefähigung

( 1) Unmittelbar nach Abschluß des Kolloquiums beschließen die anwesenden Mitglieder der Habilitations­kommission und des Habilitationsausschusses in ge­meinsamer nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit über den Erfolg des Vortrags und des Kolloqui­ums. Werden diese Leistungen anerkannt, wird über alle erbrachten Leistungen ein Gesamtbeschluß gefaßt, mit dem die Lehrbefähigung festgestellt wird. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

( 2) Im Gesamtbeschluß nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung der Habi­litationskommission auch über die Bezeichnung des Habilitationsfaches zu entscheiden.

( 3) Im Falle einer positiven Entscheidung über die schriftlichen Habilitationsleistungen und das Kolloquium teilt der Dekan dem Habilitanden unmittelbar nach Kolloquium, Beratung und Abstimmung mit, daß er das Habilitationsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und für welches Fach ihm die Lehrbefähigung zuerkannt wurde.

( 4) Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung ist dem Habilitanden eine Urkunde auszuhändigen. Die Urkunde muẞ enthalten: ch wiesen sei

1. die wesentlichen Personalien des Habilitierten;

2. das Thema der Habilitationsschrift;

3. die Bezeichnung des Fachs, für das die Lehrbefähigung Hoofestgestellt wurde;

4. die Bezeichnung des Fakultät, die die Lehrbefähigung festgestellt hat;

S

5. Tag der Beschlußfassung über die Habilitation; a 6. Unterschrift des Dekans und des Rektors;

7. Siegel der Universität.

Mit der Aushändigung der Urkunde ist das Habilitations­verfahren abgeschlossen und die Lehrbefähigung des Habi­litanden bestätigt. Nach Aushändigung der Habilitations­urkunde besteht das Recht, beim Rektor der Universität Potsdam die Verleihung der Lehrbefugnis zu beantragen.

( 5) Nach vollzogener Habilitation hat der Habilitierte das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten.

§ 12 nagloho Habilitationsleistungen

Rückgabe, Wiederholung von is

( 1) Im Falle der Rückgabe der schriftlichen Habilitations­leistungen nach§ 9 Abs. 1 wird gleichzeitig über den Zeitraum entschieden, innerhalb dessen die genannten Mängel der schriftlichen Habilitationsleistungen

zu

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