beheben sind. Der Zeitraum sollte nicht mehr als 12 Monate betragen. Eine zweite Rückgabe zur Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen.
( 2) Entsprechendes gilt für den Vortrag und das Kolloquium, wenn diese gemäß§ 10 Abs. 1 nicht anerkannt worden sind. Der öffentliche Vortrag ist mit einem neuen Thema anzusetzen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
( 3) Bei der Ablehnung der schriftlichen Leistungen als Habilitationsleistungen gemäß§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ist eine einmalige Wiederholung des Verfahrens unter Einreichung schriftlicher Leistungen nach§ 3 Abs. 1 zulässig. Ein Zulassungsantrag für ein neues Habilitationsverfahren im gleichen Fach/ Fachgebiet kann erst nach Ablauf von 12 Monaten gestellt werden. Dies gilt auch bei Verfahren, die an anderen Hochschulen ohne Zuerkennung der Lehrbefähigung abgeschlossen worden sind. Anerkannte Leistungen können auf Antrag für das neue Verfahren angerechnet werden.
Vorläufige Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Potsdam
Vom 13. Oktober 1994
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) am 13.10.94 die folgende vorläufige Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Allgemeines
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I. § 1
§ 2
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrad
§ 13
Änderung bzw. Erweiterung des Gebietes der Lehrbefähigung
§ 3
§ 4
( 1) Bereits Habilitierte können einen Antrag auf Änderung ( Erweiterung oder Umbenennung) des Faches/ Fachgebietes ihrer Lehrbefähigung stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage der Habilitationsurkunde erfüllt. In dem Antrag sind diejenigen Leistungen zu benennen, auf die sich der Änderungsantrag stützt. Soweit es sich um schriftliche Unterlagen handelt, sind diese einzureichen.
( 2) Der Habilitationsausschuß entscheidet, ob dem Antrag ohne weiteres Verfahren entsprochen werden kann. Wird ein weiteres Verfahren für erforderlich gehalten, so gelten die Vorschriften für die Durchführung und den Abschluß von Habilitationsverfahren entsprechend. Im Änderungsverfahren darf eine Habilitationsschrift gemäß§ 3 Abs. 1 nicht verlangt werden. Rech
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§ 6 § 7
Regelstudienzeit und Studienumfang
Prüfungen und Prüfungsfristen
Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
A
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoẞ
II.
Diplom- Vorprüfung
§ 9
Zulassung
§ 10
Zulassungsverfahren
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12
Klausurarbeiten
§ 14
Erlöschen der Lehrbefähigung
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.
§ 14
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
§ 15
Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16
Zeugnis
( 2) Die Feststellung der Lehrbefähigung ist zu widerrufen, wenn die Habilitation durch Täuschung, Bestechung usw. erlangt wurde.
III.
Diplomprüfung
( 3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Fakultätsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wobei der betroffenen Person vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
§ 17
Zulassung zur Prüfung
§ 18
Umfang und Art der Prüfung
§ 19
Diplomarbeit
§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 15
Inkrafttreten
§ 21
§ 22
Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen Zusatzfächer
Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 4.8.1995.
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