Heft 
(1995) 6
Seite
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Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva­lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

( 3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 4) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungs­prüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom­Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungs­ausschuß bindend.

( 5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

( 6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenom­men. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

( 7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

ärztliches Attest einzureichen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Ver­trauensarztes verlangen. Prüfungsleistungen aus dem Termin, in dem die Prüfung aus triftigen Gründen abgebrochen wurde, werden angerechnet. Die Diplom­prüfung wird jedoch auf Antrag des Kandidaten nicht fortgesetzt, wenn sie aufgrund der erbrachten Leistungen nicht mehr zu bestehen ist. Die Diplomprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden nach den Vorschriften des § 23. Eine nachträgliche Aberkennung von Prüfungser­gebnissen auf Antrag des Kandidaten ist nicht möglich.

( 3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet; die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluẞ sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden, insbesondere wiederholten Fällen gemäß Satz 1 kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

( 4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungster­min ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs­leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuẞ unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, ist die Prüfung im nächsten Termin fortzusetzen und die Meldung zu dieser Prüfung im Studienbuch zu streichen; bei mündlichen Prüfungen wird ein neuer Termin festgesetzt. Bei Erkrankung während der Prüfung ist ein

II. DIPLOM- VORPRÜFUNG inst

§ 9 Zulassung

( 1) Zur Diplom- Vorprüfung kann nur zugelassen werden,

wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hoch- schulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zustän­digen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. an der Universität Potsdam für den Diplomstu­diengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist und

3.

an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen und jeweils einen Übungsschein aus einer zweistündigen Klausurarbeit erworben hat:

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