Heft 
(1995) 6
Seite
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sw D3.1 Buchhaltung,

( 3.2 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, Prüfung 3.3 Informatik.

Jondo Bei gestreckter Prüfung(§ 11 Absatz 3) sind diese Hein Übungsscheine spätestens mit dem Antrag auf Zulas­sonis sung zur letzten Fachprüfung vorzulegen.

( 2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des§ 7 Absatz 5 durch entsprechende Feststellun­gen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich innerhalb der bekanntgegebenen Fristen beim Prüfungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: .bno

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz tommal genannten Zulassungsvoraussetzungen,

yub 2.

2. das Studienbuch,

3.

4.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Paẞbild,

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplom­prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestan­den hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungs­verfahren befindet.

( 4) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung wird für jedes Fach gesondert in das Studienbuch eingetragen. Die Zulassung zum Fach Betriebswirtschaftslehre erfolgt nur, wenn der Leistungsnachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3.1 vorgelegt wird; dieser Leistungsnachweis muß spätestens im Zeitpunkt der betroffenen Klausurarbeit gemäß§ 11 Absatz 4 vorliegen.

( 5) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuẞ gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10 Zulassungsverfahren

( 1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuẞ oder gemäß§ 5 Absatz 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.

( 2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

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1. die in§ 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2.

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die Unterlagen unvollständig sind oder

3. der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswis­senschaftlichen Studiengang an einer Universi­19b ob eindogtät oder gleichgestellten Hochschule im Gel­-Industest lolotong manis doesboj ni biz gutur

4.

tungsbereich des

Hochschulrahmengesetzes

endgültig nicht bestanden hat oder

der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im sel­ben Studiengang befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist(§ 14 Absatz 2) verloren hat.

§ 11

Ziel, Umfang und Art der Prüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstreckt sich die Diplom- Vorprüfung einheitlich auf die folgenden Fächer:

1. 2.

3.

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4.

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Statistik,

Recht( wirtschaftlich relevante Teile des Privaten und des Öffentlichen Rechts).

( 3) Die Vorprüfung aller vier Fächer gemäß Absatz 2 erfolgt in einem Prüfungstermin( Blockprüfung). Einzelne dieser vier Fachprüfungen können aber auf Prüfungster­mine vor Beginn des zweiten bis vierten Studiensemesters vorgezogen werden( gestreckte Prüfung); die nicht vorgezogenen Fachprüfungen sind dann gemäß Satz 1 als Blockprüfung abzulegen. Zu jeder Fachprüfung ist eine gesonderte Anmeldung innerhalb der vom Prüfungs­ausschuß festgesetzten Fristen beim Prüfungsamt erforderlich.

( 4) Die Fachprüfungen nach Absatz 2 bestehen aus je einer Klausurarbeit(§ 12).

( 5) Wurde die Klausurarbeit wiederholt und wurde sie erneut mit" nicht ausreichend" gemäß§ 13 bewertet, wird der Kandidat auf Antrag einer mündlichen Ergänzungs­prüfung(§ 15) unterzogen.

( 6) Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der den Fächern jeweils zugeordneten Lehrgebiete.

( 7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

( 8) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BBHG ersetzt

werden.

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