Heft 
(1995) 6
Seite
90
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§ 12 Klausurarbeiten

( 1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

( 2) Die Bearbeitungszeit jeder Klausurarbeit beträgt vier Zeitstunden. Die Ausführungsbestim- mungen können eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten von zusammen vier Stunden vorsehen. Für Kandidaten aus dem fremdsprachi­gen Ausland wird die Bearbeitungsdauer der Klausurarbeit auf Antrag auf fünf Zeitstunden verlängert.

( 3) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern(§ 6) gemäß§ 13 Absatz 1 zu bewerten. Von der Beteiligung von zwei Prüfern kann nur aus wichtigen Gründen durch Beschluß des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewer­tungen beider Prüfer. Erfolgt eine Aufspaltung in Teilklausurarbeiten gemäß Absatz 2 Satz 2, werden die Einzelbewertungen der Teilklausuren proportional zur Klausurzeit gewichtet zu einer Note zusammengefaßt.

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ( Fachprüfungen) werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5 nicht ausreichend

= eine hervorragende Leistung;

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen An­forderungen liegt;

= eine Leistung, die durchschnitt­lichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor­derungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Werte zwischen den Noten 1 und 5 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 4,7 sind ausgeschlossen.

( 2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens" ausreichend"( bis 4,0) ist. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

übei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

bei einem Durchschnitt über 4,0

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= sehr gut,

= gut,

= befriedigend,

= ausreichend,

= nicht ausreichend.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens" ausreichend"( bis 4,0) sind.

( 4) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nicht gerundeten Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet

bei einem Durchschnitt bis 1,5

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

= sehr gut,

= gut,

tus pen = befriedigend,

= ausreichend.

( 5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern gemäß§ 11 Absatz 2 und 3, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlver­suche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgeschlossen sein.

( 2) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder bei Nichtbeste­hen mehrerer Fachprüfungen- nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuẞ.

§ 15

Mündliche Ergänzungsprüfung

( 1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß§ 11 Absatz 6 wird vor mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer(§ 6) als Gruppenprüfung mit maximal vier Kandidaten oder als Einzelprüfung abgelegt.

( 2) Die mündliche Ergänzungsprüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

( 3) Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote" ausreichend"( 4,0) oder" nicht ausreichend" ( 5,0) festgesetzt.

( 4) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in jedem Fach in einem Protokoll festzuhal­