Heft 
(1995) 6
Seite
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ten. Das Protokoll ist von dem Prüfer und dem Proto­kollführer(§6) zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung durch das Prüfungsamt bekanntzugeben.

( 5) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

( 6) Der Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Absatz 6 ist innerhalb der vom Prüfungsausschuẞ bestimmten Frist zu stellen.§ 14 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 16 Zeugnis

( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs ( Betriebswirtschaftslehre), die Prüfungsfächer und Prüfer, die einzelnen Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

( 2) Ist die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung wiederholt werden können. asblaridusl

( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom­Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 4) Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulations­bescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom- Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom- Vorprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch wegen Fristver­säumnis gemäß§ 14 Absatz 2 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.

III. DIPLOMPRÜFUNG

§ 17

Zulassung zur Prüfung

( 1) Zum ersten Teil der Diplomprüfung( Diplomarbeit) kann nur zugelassen werden, wer

1.

das Zeugnis der Hochschulreife( allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder nation von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2.

die Diplom- Vorprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Rich­tung oder Wirtschaftswissenschaften oder eine gemäß doud§ 7 Absatz 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung

3.

bestanden hat und

an der Universität Potsdam für den Diplomstudien­gang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben ist.

( 2) Zum zweiten Teil der Diplomprüfung( Fach­prüfungen) kann nur zugelassen werden, wer darüber hinaus

1.

die Diplomarbeit(§ 19) mit Erfolg abgeschlossen hat;

2.

einen Übungs- oder Seminarschein" Wirt­schaftsenglisch" vorlegt;

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3.

Übungs- oder Seminarscheine aus dem Hauptstudium gemäß Absatz 3 vorlegt;

( 9)

4.

ein gelenktes Pflichtpraktikum(§ 17 Abs. 4) absolviert hat.

( 3) Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre müssen folgende Übungs- oder Seminarscheine aus Prü­fungsfächern gemäß§ 18 Absatz 3 vorgelegt werden:

1.

2.

3.

ein Schein aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

ein Schein aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Volkswirtschaftslehre,

ein Schein aus dem Prüfungsgebiet einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre,

4.

ein Schein aus dem Prüfungsgebiet einer zweiten Speziellen Betriebswirtschaftslehre,

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5.

ein Schein aus dem Prüfungsgebiet eines Wahlpflicht­faches.

( 4) Das gelenkte Pflichtpraktikum gemäß Absatz 2 umfaßt eine Dauer von vier Monaten. Es kann durch eine abgeschlossene kaufmännische Lehre oder eine gleichwer­tige praktische Tätigkeit ersetzt werden; die Einzelheiten

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