Heft 
(1995) 6
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auch Thema und Note der Diplomarbeit sowie auf Antrag des Kandidaten die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Der Leistungs­nachweis gemäß§ 17 Absatz 2 Nr. 3 kann auf Antrag des Kandidaten im Diplomzeugnis mit der Bewertung aufgeführt werden; die Bewertung geht nicht in die Gesamtnote ein. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

( 2) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomprüfung wiederholt werden kann. ( 3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom­prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. ( 4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulations­bescheinigung eine schriftliche Bescheinigung aus­gestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist. Hat der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch wegen Fristversäumnis gemäß§ 24 Absatz 3 verloren, ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwal­tungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg über die Rechtsfolgen.

( 3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28

Einsicht in die Prüfungsakten

( 1) Nach Abschluß der Prüfungsteile gemäß§ 4 Absatz 2 wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Entsprechendes gilt für die Diplom- Vorprüfung.

( 2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Feststellung der Note bzw. des Prüfungser­gebnisses durch den Prüfungsausschuß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Ein­sichtnahme.

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§ 26 Diplomurkunde

( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß§ 2 beurkundet.

( 2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.

§ 29

Aberkennung des Diplomgrades

Die Aberkennung des Diplomgrades erfolgt durch den Fakultätsrat, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Diplomgrad durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. In diesem Fall ist die Diplomurkunde einzuziehen.

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IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27

ver Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuẞ nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

§ 30 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 1991/92 erstmalig für den Studiengang Volks- oder Betriebswirtschaftslehre bzw. Wirtschaftswissenschaften an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind.

§ 31

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

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