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( 5) Zur Kontrolle der Lernerfolge sind Leistungsnachweise zu erbringen. Sie bilden im 1. Kollegsemester die Grundlage für die Übernahme in das 2. Kollegsemester und im 2. Kollegsemester die Grundlage für die Ermittlung der Vornoten, die eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung sind. Zeit, Art und Umfang der Leistungsnachweise werden von den Fachgruppen geregelt.
§ 7
Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg
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( 1) Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet
durch Austritt,
mit bestandener Feststellungsprüfung,
mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Feststellungsprüfung,
nach zweimaliger erfolgloser Teilnahme am 1. Kollegsemester oder nach zweimaliger erfolgloser Teilnahme am 2. Kollegsemester, durch Ausschluß.
( 2) Nimmt ein Studienbewerber den ihm im Zulassungsbescheid zugewiesenen Platz in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im betreffenden Semester tatsächlich nicht in Anspruch, so endet die Zugehörigkeit zum Studienkolleg durch Streichung. Der gestrichene Platz kann im Zuge eines Nachrückverfahrens an einen Nachfolgekandidaten übergehen.
( 3) Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg verliert der Kollegiat die Rechtsstellung als Studierender der Universität Potsdam.
werden. Die Mitteilung über die Maßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
19
§ 9 Schlußbestimmungen
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asbasglot deems mmo2 asb süt led 102 10 ( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam vom 15. Juli 1991( AmBeK.UP 1993 S. 5) außer Kraft.
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§ 8 Ordnungsmaßnahmen
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( 1) Verletzt ein Kollegiat seine Pflichten nach§ 5, so können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1. Verwarnung,
2. Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses, 3. Ausschluẞ.
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Die Ordnungsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen.
( 2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 werden vom Leiter des Studienkollegs getroffen. Über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Maßnahmen entscheidet die LehrerkonfeMW
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( 3) In weniger schweren Fällen ist der Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn zuvor eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 getroffen wurde. Einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur einmalig zulässig.
( 4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 muß dem Kollegiaten schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt
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