Heft 
(1995) 6
Seite
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Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusmi­nisterkonferenz Stufe I oder II,

Inhaber des Sprachabschlusses" Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse( PNdS)" bzw. " Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber( DSH)" oder eines gleichgestellten Abschlusses,

Inhaber des Großen oder des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe- Instituts,

Absolventen der Zentralen Oberstufenprüfung( ZOP) des Goethe- Instituts,

Studienbewerber, die im selben Semester den hon Aufnahmetest an einem Studienkolleg der Bundesre­bpublik Deutschland erfolgreich abgelegt haben.

( 5) Bewerber aus anderen Studienkollegs können in das Studienkolleg der Universität Potsdam aufgenommen werden, wenn das schriftliche Einverständnis des Leiters des bisherigen Studienkollegs vorliegt und die bis zum Zeitpunkt des Wechsels zu erbringenden Leistungsnach­weise sowie eine schriftliche Begründung für den Wechsel beigebracht werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Exmatrikulation an der Vorgängereinrichtung.

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( 6) Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Studienbewer­berde2

an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland imma­trikuliert ist oder

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einem Studienkolleg der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen wurde.

( 7) Über die Zulassung zur Ausbildung am Studienkolleg entscheidet der Leiter auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufnahmetests, zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie von Vereinbarungen zwischen den Hochschulen.

( 8) Im Zulassungsbescheid teilt die Universität Potsdam die Immatrikulationsfristen mit.

§ 4

Rechtsstellung der Kollegiaten

( 1) Studierende des Studienkollegs( Kollegiaten) sind ausländische oder staatenlose Studierende, die

a) Schwerpunktkurse besuchen, um die Feststellungsprü­fung abzulegen,

b) einen Deutsch- Vorkurs besuchen, um erfolgreich am Aufnahmetest zur Eingliederung in einen Schwer­punktkurs des Studienkollegs teilnehmen zu können.

( 2) Die Kollegiaten sind befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Feststellungsprüfung Studierende der Universität Potsdam, soweit nicht in dieser Ordnung oder in der Immatrikulationsordnung Abwei­chendes geregelt ist.

( 3) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird auf ein Fachstudium nicht angerechnet.

$ 5 bol Rechte und Pflichten der Kollegiaten

( 1) Die Kollegiaten haben in Anwendung von§ 2 Abs. 5 das Recht, in freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Gruppe der Studierenden des Studienkollegs das Mitglied im Beirat des Studienkollegs zu wählen und selbst als solches gewählt zu werden.

( 2) Die Kollegiaten sind verpflichtet, die Lehrveranstaltun­gen und die sonstigen Veranstaltungen des Studienkollegs, soweit die Teilnahme nicht freigestellt ist, pünktlich und regelmäßig zu besuchen und die geforderten Leistungs­nachweise zu erbringen.

( 3) Unterrichtsversäumnisse wegen Krankheit sind dem Leiter des Studienkollegs unverzüglich mitzuteilen. Spätestens am dritten Fehltag ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

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( 4) Kollegiaten können an den religiösen oder staatlichen Feiertagen ihres Heimatlandes vom Unterricht befreit werden.

§66 11( C) Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise

( 1) Die Kollegiaten nehmen in der Regel an einer zweisemestrigen Kollegausbildung in den Pflicht- und Zusatzfächern des jeweiligen Schwerpunktkurses teil, zu dem sie zugelassen sind. Pflicht- und Zusatzfächer entsprechen der Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber, für den Unterricht an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung bzw. der Feststellungsprü­fungsordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausbildung in den Schwerpunktkur­sen des Studienkollegs kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert werden; jedes Kollegsemester kann nur einmal wiederholt werden.

( 2) Eine Übernahme vom 1. in das 2. Kollegsemester erfolgt nur, wenn der Studierende in allen Pflicht- und Zusatzfächern ausreichende Leistungen erbracht hat. Hat ein Kollegiat in mehreren Fächern mangelhafte oder ungenügende Semesterleistungen erreicht, so kann die Lehrerkonferenz seinen Ausschluß aus dem Studienkolleg beschließen, wenn ein erfolgreicher Abschluß des 1. Kollegsemesters auch nach Wiederholung desselben nicht zu erwarten ist.

( 3) Eine vorzeitige Übernahme in das 2. Kollegsemester ist auf Antrag und nach dem erfolgreichen Erbringen von Leistungsnachweisen in allen Pflicht- und Zusatzfächern des betreffenden Schwerpunktkurses möglich. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.

( 4) Die Deutsch- Vorkurse bereiten ihre Kursteilnehmer auf einen Wiederholungsaufnahmetest vor. Sie erstrecken sich über ein Semester und umfassen Lehrveranstaltungen in den Fertigkeitsbereichen der deutschen Sprache. Ein Deutsch- Vorkurs kann nur in begründeten Ausnahmefällen wiederholt werden.

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