entscheidet das Studienkolleg im Einvernehmen mit den betreffenden Fakultäten. id
Gru
( 4) Das Studienkolleg hat darüber hinaus die Aufgabe, die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ( Feststellungsprüfung) durchzuführen.
( 5) Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet das Studienkolleg mit anderen fachlich nahestehenden Einrichtungen der Universität eng zusammen.
§ 2
Leitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz des( E) olimento Studienkollegs, Beirat
( 1) Der Senat der Universität bestellt im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg den Leiter des Studienkollegs und dessen ständigen Stellvertreter. Vorgesetzter des Leiters des Studienkollegs ist der Rektor. Fachvorgesetzter der Bediensteten des Studienkollegs ist der Leiter. sclicid
( 2) Der Leiter des Studienkollegs ist zuständig für alle Entscheidungen, sofern keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 3) Am Studienkolleg sind hauptamtliche Lehrkräfte ( Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und nebenamtliche Lehrkräfte tätig. Die Gesamtheit der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte bildet die Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet unter Vorsitz des Leiters des Studienkollegs über Sachverhalte gemäß§ 6 Abs. 2 und 3 sowie§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn die den Vorsitz führende Person und mindestens drei weitere Lehrkräfte desjenigen Kurses anwesend sind, über dessen Studierenden eine Entscheidung zu treffen ist. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Vertreters im Amt den Ausschlag.
( 4) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Begleitung der Arbeit des Studienkollegs besteht am Studienkolleg ein Beirat. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, nach Anhörung der Lehrkräfte des Studienkollegs Leitlinien für die Arbeit des Studienkollegs zu beschließen und dem Senat vorzuschlagen. Der Beirat nimmt halbjährlich Berichte des Leiters des Studienkollegs entgegen und erörtert sie. Der Beirat kann Änderungen dieser Ordnung vorschlagen.
( 5) Dem Beirat gehören an:
1. vier Mitglieder der Universität aus der Gruppe der Professoren und der Mitglieder der Gruppe nach§ 78 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetnazzulmu bnu smo? nie odü 2. ein Studierender, der das Studienkolleg absolviert hat, und
3.
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ein Studierender des Studienkollegs.
Der Beirat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Nr. 1 einen Vorsitzenden für eine Dauer von drei Jahren. Der Vertreter der Studierenden des Studienkollegs im Beirat wird in freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Gruppe der Studierenden des Studienkollegs benannt und vom Senat gewählt. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden unter Berücksichtigung der fachlichen Belange des Studienkollegs auf Vorschlag des Beirats vom Senat gewählt. Der Rektor bestellt das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden des Studienkollegs für längstens zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Beirats für jeweils drei Jahre. Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Minister für Bildung, Jugend und Sport sowie ein Vertreter des Akademischen Auslandsamtes der Universität Potsdam nehmen mit beratender Stimme an der Beiratssitzung teil.
§ 3
Aufnahme in das Studienkolleg
( 1) Anträge auf Aufnahme in das Studienkolleg sind mit dem Antrag auf Zulassung zu einem Fachstudium beim Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam zu stellen. Dem Antrag sind beglaubigte Kopien des Vorbildungsnachweises in Originalform und der deutschen Übersetzung sowie des Nachweises über die Sprachbefähigung in Deutsch als Fremdsprache beizufügen.
Jovin bonis na ( 2) Bewerbern, die aufgrund ihrer Vorbildungsnachweise von der Feststellungsprüfung befreit sind, kann auf Antrag und unter Berücksichtigung vorhandener Platzkapazitäten der Besuch des Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Fachstudium genehmigt werden.
( 3) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht. Die mit der Aufnahme ins Studienkolleg verbundene Vormerkung für das beantragte Fachstudium begründet keinen Anspruch auf Einschreibung zum späteren Fachstudium.
lovinu sib
( 4) Der Studienbewerber hat sich einem Aufnahmetest zu unterziehen, den das Studienkolleg abnimmt. Über die Zulassung zum Aufnahmetest entscheidet die entsprechende zuständige Stelle im Akademischen Auslandsamt aufgrund eines Prüfverfahrens zu den eingereichten Bewerbungsunterlagen. Im Aufnahmetest hat der Studienbewerber Kenntnisse und Fertigkeiten in der deutschen Sprache nachzuweisen, die die Gewähr bieten, daß er an den für ihn bestimmten Lehrveranstaltungen des Studienkollegs mit Erfolg teilnehmen kann. Aus dem Kanon der Pflichtfächer des jeweiligen Schwerpunktkurses können weitere Fächer als Gegenstand des Aufnahmetests benannt werden. Die im Aufnahmetest zu prüfenden Fächer sind dem Studienbewerber mit dem Bescheid über die bedingte Zulassung zum Aufnahmetest mitzuteilen. Ein bestandener Aufnahmetest ist Voraussetzung für die Aufnahme in einen Schwerpunktkurs des dem Aufnahmetest folgenden Semesters und gilt nur für dasjenige Semester, für das auch die Zulassung zum Aufnahmetest erfolgte. In besonders begründeten Fällen kann vom Aufnahmetest abgesehen werden. Vom Aufnahmetest in Deutsch als Fremdsprache werden in der Regel befreit:( E)
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