des
für ausländische Studienbewerber zuständigen Mitarbeiters des Akademischen Auslandsamtes. Der Studierende bekommt einen schriftlichen Bescheid über die getroffenen Ordnungsmaßnahmen.
( 4) Die Kursteilnehmer erhalten in allen Fällen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch das Akademische Auslandsamt einen Bescheid über die Beendigung der Immatrikulation.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in
den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam( Kollegordnung)
Vom 27. Juli 1995
2dA
Gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches
-
Hochschulgesetz vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) hat der Senat der Universität Potsdam am 27. Juli 1995
folgende Ordnung erlassen: 1
Übersicht:
88
12
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§5
§6
§7
§ 8
§ 9
CSS CSS CSs cos coses ess
3456789
bsiW oni( 4)
Stellung und Aufgaben des Studienkollegs
Leitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz des Studienkollegs, Beirat
Aufnahme in das Studienkolleg
Rechtsstellung der Kollegiaten
Rechte und Pflichten der Kollegiaten
Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise
Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg Ordnungsmaßnahmen
Schlußbestimmungen
98
§ 1
Stellung und Aufgaben des Studienkollegs
( 1) Das Studienkolleg der Universität Potsdam ist eine zentrale Betriebseinheit in der Verantwortung des Senats.
( 2) Das Studienkolleg der Universität Potsdam hat die Aufgabe, ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern mit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht unmittelbar zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule berechtigt, diejenigen zusätzlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln, die für den erfolgreichen Beginn eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
( 3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt das Studienkolleg Schwerpunktkurse zur Vorbereitung auf technische und mathematisch- naturwissenschaftliche Fachrichtungen( T- Kurse), auf medizinische, biologische, agrar- und forstwissenschaftliche Fachrichtungen( M- Kurse), auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche sowie juristische Fachrichtungen( W- Kurse), auf germanistische, geisteswissenschaftliche und künstlerische Fachrichtungen( G- Kurse), auf sprachliche Fachrichtungen außer Germanistik ( S- Kurse) sowie Deutsch- Vorkurse durch. Über Einzelfälle der Zuordnung von Studiengängen zu Schwerpunktkursen
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.