Heft 
(1995) 6
Seite
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der zugelassenen Teilnehmer soll 25 pro Kurs nicht übersteigen.

( 2) Der Oberstufenkurs endet mit der Deutschen Sprach­prüfung( DSH/ PNDS). Der Mittelstufenkurs endet ohne Abschlußprüfung mit dem jeweiligen Semester.

( 3) Der Übergang vom Mittelstufenkurs zum Oberstufen­kurs erfolgt nicht automatisch. Die Kandidaten müssen sich mit den Neubewerbern erneut der Zulassungsprüfung stellen.

( 4) Eine Wiederholung der Kurse kann nur auf Antrag erfolgen. Über den Antrag befindet die Aufnahmekommis­sion. Der Besuch der Kurse darf insgesamt drei Semester nicht überschreiten.

( 1) Der Senal

§ 5

dem Minist Immatrikulation der Teilnehmer

( 1) Die Teilnehmer der Intensivkurse in Deutsch als Fremdsprache werden in Anwendung des§ 1 Abs. 5 Immatrikulationsordnung für die Dauer ihrer Teilnahme an den Kursen immatrikuliert. Sie können nicht am Fachstudi­um teilnehmen. Die Unterrichtssemester in den Deutsch­kursen werden nicht auf das Fachstudium angerechnet.

( 2) Die erfolgreiche Teilnahme an den Intensivkursen in Deutsch als Fremdsprache verschafft keinen Rechtsan­spruch auf Zulassung zum Fachstudium. Die Immatrikula­tion ist bei Ausscheiden aus den Kursen auch dann zurückzunehmen, wenn trotz erfolgreichem Abschluß der Prüfung zur Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse eine Zulassung zum Fachstudium für das nächstfolgende Semester nicht möglich ist.

( 3) Die Teilnehmer der Intensivkurse in Deutsch als Fremdsprache sind mit dem Zulassungsbescheid darauf hinzuweisen, daß ihre Immatrikulation im Falle ihres Ausscheidens aus den Kursen zurückgenommen wird.

§ 6

Rechte und Pflichten der Kursteilnehmer

( 1) Als Studierende der Universität Potsdam haben die Kursteilnehmer alle Rechte und Pflichten wie die anderen Studenten, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts in bezug auf Gremien der studentischen und akademischen Selbstverwaltung der Universität.

( 2) Die Teilnehmer der Intensivkurse in Deutsch als Fremdsprache sind zum Besuch der Lehrveranstaltungen verpflichtet. Unterrichtsversäumnisse wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ein Fernbleiben unvermeid­bar machen, sind der Koordinatorin/ dem Koordinator für DaF unverzüglich mitzuteilen. Diese( r) ist bei Anhalts­punkten, an der Richtigkeit der zur Entschuldigung vorgetragenen Sachverhalte zu zweifeln, berechtigt, eine Glaubhaftmachung des Versäumnisgrundes zu verlangen. Bei Erkrankungen von längerer Dauer als drei Tagen ist unverzüglich( spätestens am dritten Fehltag) ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Teilnehmer können an den

religiösen oder staatlichen Feiertagen ihres Heimatlandes vom Unterricht befreit werden.

§ 7

Beendigung der Teilnahme an den Intensivkursen

( 1) Die Teilnahme an den Intensivkursen in Deutsch als Fremdsprache endet

- durch Ausscheiden der Teilnehmer,

- mit bestandener" Deutscher Sprachprüfung"( DSH), so- nach erfolgloser Wiederholung der Teilnahme an grudder DSH,

-

bei Nichterreichen der erforderlichen Qualifikation für die Oberstufe bei erneuter Teilnahme an der Zulassungsprüfung nach Besuch eines Mittelstufen­

kurses,

bei Erreichen der Höchstdauer der Teilnahme an den Intensivkursen gem.§ 4 Abs. 4,

durch Ausschluß.

( 2) Ein Studierender kann aus den Intensivkursen in Deutsch als Fremdsprache ausgeschlossen werden,

1. wenn er durch wiederholtes unentschuldigtes

Fernbleiben vom Unterricht in erheblichem Maße gegen seine Pflichten gem.§ 6 Abs. 2 verstößt. Der Ausschluß setzt voraus, daß der Studierende nach mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben vom Un­terricht schriftlich verwarnt worden ist. In dieser Ver­warnung sind die Fälle unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht, die ihr zugrunde liegen, zu benennen. Weiterhin ist in dieser Verwarnung der Studierende darauf hinzuweisen, daß er bei erneutem wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht aus den Intensivkursen ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechende Verwarnung soll dann erfolgen, wenn der Studierende in einem Kurs unentschuldigt an mehr ( als sieben Unterrichtstagen gefehlt hat. Ein erheblicher Verstoß im Sinne von Satz 1 gegen die Verpflichtung Zzum Besuch der Unterrichtsveranstaltungen liegt vor, de wenn der Studierende nach erfolgter Verwarnung an mehr als drei Tagen im laufenden Semester unent­Beschuldigt dem Unterricht fernbleibt,

2. wenn er zu Beginn der Kurse ohne ausreichende Entschuldigung mehr als zwei Wochen dem Unterricht ferngeblieben ist,

3. wenn er in einem Semester an mehr als 30 Tagen dem Unterricht ferngeblieben ist, unabhängig von jedem Entschuldigungsgrund. Der Studierende ist in Fällen länger dauernder Verhinderung der Teilnahme am Unterricht auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Beur­laubung zu stellen, hinzuweisen.

( 3) Über die Maßnahme der Verwarnung gem. Absatz 2 entscheidet der/ die Koordinator/ in für Deutsch als Fremdsprache am Sprachenzentrum. Über Verwarnungen mit Androhung des Ausschlusses sowie über den Ausschluß von Kursteilnehmern befindet die Konferenz der DaF- Lehrer am Sprachenzentrum unter Einbeziehung

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